Feuerthalen legt neue Gebühren für Gemeinschaftsgrab fest
Feuerthalen passt die Gebühren für den Friedhof an. Ab 1. Januar 2025 gelten neue Tarife für die Bestattungsform «Gemeinschaftsgrab mit Namenstafel».
Wie die Gemeinde Feuerthalen informiert, musste aufgrund der Anpassung der Bestattungs- und Friedhofverordnung auch der Gebührentarif des Bestattungsamts beziehungsweise des Friedhofs ergänzt werden.
Die Gemeindeversammlung hat mit Beschluss vom 21. November 2024 die teilrevidierte Bestattungs- und Friedhofverordnung genehmigt. Darin wurde eine neue Bestattungsform auf dem Friedhof Feuerthalen «Gemeinschaftsgrab mit Namenstafel» ergänzt.
Festlegung der Gebühren für neue Bestattungsart
Aus diesem Grund musste nun auch der Gebührentarif des Bestattungsamts beziehungsweise des Friedhofs mit den Kosten für die neue Bestattungsart ergänzt werden. Gemäss Beschluss des Gemeinderats GRB 2024-192 vom 25. November 2024 wurden dafür folgende Gebühren festgesetzt:
Für Einwohnende erfolgen für die Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab mit Namenstafel keine Gebühren, für Auswärtige beträgt die Gebühr 350 Franken. Für die Schrifttafel für das Gemeinschaftsgrab mit Namenstafel beträgt die Gebühr 95 Franken für Einwohnende und Auswärtige.
Gebührentarif tritt ab Januar 2025 in Kraft
Somit bleibt für die Einwohnerinnen und Einwohner von Feuerthalen die Bestattung auch im neuen Grabfeld gemäss Art. 6 Abs. 1 der Bestattungs- und Friedhofverordnung Feuerthalen, abgesehen von der Schrifttafel, unentgeltlich. Der aktualisierte Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Beschluss sowie der Gebührentarif für das Bestattungsamt und den Friedhof Feuerthalen liegen während 30 Tagen seit der Veröffentlichung bei der Gemeindekanzlei (1. OG) auf. Der Gebührentarif kann dort auch unentgeltlich bezogen werden. Zudem sind der Beschluss wie der Gebührentarif auf der Homepage der Gemeinde Feuerthalen aufgeschaltet und einsehbar.
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse in Andelfingen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.