Gartenbesitzer und Eigentümer werden gebeten, ihre Pflanzen bis Mitte September vorschriftsmässig zurückzuschneiden. Neophyten werden gesondert entsorgt.
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof
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Wie die Gemeinde Fislisbach schreibt, bitte sie alle Anwohner, ihre Bäume und Sträucher gemäss Baugesetz Paragraf 109 zurückzuschneiden.

Der Rückschnitt muss mindestens bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Über Trottoirs und Fusswegen soll der Raum bis auf 2,50 Meter und über Fahrstrassen bis auf 4,50 Meter Höhe freigehalten werden.

Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein

An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen 60 Zentimetern und 3 Metern gewährleistet sein.

Überhängende oder bodendeckende Pflanzen sind von Rand- und Wassersteinen zu beseitigen, damit Reinigungsarbeiten nicht behindert werden.

Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen müssen frei zugänglich und sichtbar bleiben.

Neophyten gehören in spezielle Neophytensäcke

Die Gemeinde weist zudem auf die Bekämpfung invasiver Neophyten hin.

Pflanzen wie Einjähriges Berufkraut, Nordamerikanische Goldruten und Sommerflieder dürfen keinesfalls kompostiert oder der Grünabfuhr mitgegeben werden.

Stattdessen sollen die Pflanzen in speziellen Neophytensäcken entsorgt werden, die bei der Gemeinde gratis bezogen werden können.

Pflanzenrückschnitt sollte bis spätestens Mitte September erfolgen

Die betroffenen Gartenbesitzer und Eigentümer werden gebeten, ihre Pflanzen bis Mitte September 2024 zurückzuschneiden.

Nach Ablauf der Frist sind die Mitarbeiter des Werkhofs berechtigt, in Gefahrenbereiche hineinwachsende Pflanzen auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden.

Die Gemeinde kann für Schäden durch das Schneiden der Pflanzen nicht haftbar gemacht werden.

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