Basel: Fusion Waisenhaus und Verein für Kinderbetreuung
Wie die Stadt Basel informiert, würden die Umsetzungsmassnahmen unter Einbezug der Mitarbeitenden beider Institutionen für April bis Dezember 2023 anstossen.
An ihrer Sitzung vom Donnerstag, 16. Februar 2023, hat die Sachkommission des Bürgerlichen Waisenhauses die Unterlagen für die vorgeschlagene Zusammenführung der beiden Institutionen Bürgerliches Waisenhaus und Verein für Kinderbetreuung (VFK) eingehend geprüft und dem Vorhaben einstimmig zugestimmt.
Insgesamt erachtet die Sachkommission des Bürgerlichen Waisenhauses die Zusammenführung als einmalige Chance, das bestehende Angebot zu komplettieren.
Um dieses Vorhaben nun umzusetzen, beantragt der Bürgerrat dem Bürgergemeinderat die Ergänzung des Leistungsauftrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.
Ergänzung des bestehenden Angebots
In den Phasen der Vorabklärung wurden die Entscheidungsträger zeitnah über die nötigen Schritte orientiert.
Die Leitungsgremien beider Institutionen haben im Vorfeld früh erkannt, dass sich die angebotenen Dienstleistungen optimal ergänzen.
Der Verein für Kinderbetreuung wurde als «Verein für Säuglingsfürsorge Basel» mit einem medizinischen Auftrag gegründet und setzt sich seit seiner Gründung vor über 100 Jahren für die Anliegen von Frauen, Kindern und Familien ein.
Zusammenführung der Dienstleistungen
Also genau jene Handlungsfelder, in welchen das Bürgerliche Waisenhaus gemäss seiner Strategie 2022–2025 zu wachsen anstrebt.
Für das bürgerliche Waisenhaus bietet die Zusammenführung der Dienstleistungen eine einmalige Chance, das Angebotsportfolio im Bereich Kinder- und Jugendhilfe mit einem etablierten Angebot zu komplettieren.
Vertiefte Abklärungen
Im Fokus der Abklärungen standen die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Anstellungsbedingungen der mitarbeitenden beider Institutionen.
Erfolgsrechnung und Bilanz und der Zustand der Immobilien des VFK weisen eine solide finanzielle Lage aus.
Es sind also ausreichend Eigenkapital und Vermögenswerte vorhanden, um die Zusammenführung finanzieren zu können.
Ein Lohnvergleich hat grundsätzliche Übereinstimmungen der Strukturen aufgezeigt.
Unter dem Dach der Bürgergemeinde
In den wesentlichsten Punkten sind die Anstellungsbedingungen des Personals als gleichwertig zu bewerten.
Einzige Unterschiede sind bei Unterhaltszulagen und der Pensionskasse zu verorten.
Die Zusammenführung des bürgerlichen Waisenhauses und des VFK wird unter dem Dach der Bürgergemeinde stattfinden und in der Folge werden die Gesetze und Reglemente der Bürgergemeinde auch auf den VFK angewandt.
Der Verein wird aufgelöst
Der Betrieb des Vereins VFK soll auf möglichst schlanke und kostengünstige Weise in das Waisenhaus überführt werden.
Dadurch werden die Betriebe und Abteilungen des VFK künftig in Teilen des Waisenhauses aufgehen und der Verein anschliessend aufgelöst.
Die von der Bürgergemeinde gewählten Gremien bleiben bestehen.
Zusammenführung von Organisation und Angeboten
Die Eckwerte der Resultate all dieser Abklärungen wurden im Übertragungsvertrag festgehalten und umfassen die Arbeitsverhältnisse, den Baurechtsvertrag, die Mietverträge, die Bankguthaben und Forderungen sowie die weiteren Kunden- und Dienstleistungsverträge, die Versicherung, Mobilien und Verpflichtungen aller Art.
Im Übertragungsvertrag wurde indes eine Zusammenführung von Organisation und Angeboten unter dem Bürgerlichen Waisenhauses festgeschrieben.
Der Vertrag wurde vom Bürgerrat bereits genehmigt.
Anpassung des Globalbudgets
Die Zustimmung des Bürgergemeinderats und der Mitgliederversammlung des VFK würde die Umsetzungsmassnahmen unter Einbezug der mitarbeitenden beider Institutionen für April bis Dezember 2023 anstossen.
Entsprechend soll der Leistungsauftrag mit den Produkten des VFK für das Jahr 2024 ergänzt und das Globalbudget mit der Laufzeit von einem Jahr angepasst werden.
Weitere Details sind auf der Webseite der Gemeinde zu finden.
Die Sachkommission beantragt dem Bürgergemeinderat, dem Zusammenschluss des bürgerlichen Waisenhauses und des Vereins für Kinderbetreuung unter dem Namen des bürgerlichen Waisenhauses sowie dem ergänzten Leistungsauftrag zuzustimmen.