Wie der Kanton Basel-Stadt angibt, unterstützt die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission mehrheitlich die Partizipation der Quartierbewohner an Projekten.
Basel-Stadt Wappen
Das Kantonswappen Basel-Stadt an der bemalten Fassade des Rathauses am Marktplatz in Basel. - Keystone

Der Einbezug der Quartierbevölkerung ist im Kanton Basel-Stadt in den letzten Jahren zu einem wichtigen Bestandteil der Projektentwicklung bei Vorhaben geworden, beispielsweise bei Arealentwicklungen oder Veränderungen von öffentlichen Plätzen und Strassen.

Bei Teilnehmenden kam es dabei auch zu Enttäuschungen aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen und Erwartungen der Mitwirkung.

Mit dem neuen kantonalen Gesetz über die Partizipation der Quartierbevölkerung (Partizipationsgesetz) soll der Einbezug der Quartierbevölkerung nunmehr auf Gesetzesstufe festgeschrieben und also nicht mehr nur auf Verordnungsebene und in einem Leitfaden geregelt werden.

Neuerungen und Präzisierungen

Damit wird die Motion Lisa Mathys und Konsorten betreffend Konkretisierung der «Mitwirkung durch die Quartierbevölkerung auf Gesetzesebene» erfüllt.

Auch die Verfassungsbestimmung wird somit konkretisiert.

Das neue Gesetz sieht verschiedene Neuerungen und Präzisierungen insbesondere zu den Begrifflichkeiten, den Prozessen sowie den Zuständigkeiten vor.

Es setzt den Rahmen, die Umsetzung erfolgt über den Leitfaden zur Partizipation der Quartierbevölkerung, der nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Grossen Rat entsprechend angepasst werden soll.

Stärkung der Teilnahme der Quartierbevölkerung

Eine Mehrheit (acht zu zwei Stimmen, drei Enthaltungen) der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) befürwortet eine Konkretisierung der Partizipation der Quartierbevölkerung auf Gesetzesebene.

Das neue Gesetz soll zur Stärkung der Teilnahme der Quartierbevölkerung und zu einem besseren Verständnis und grösserer Klarheit, wie sie sich einbringen kann, beitragen.

Eine Minderheit vertrat die Haltung, dass die Gesetzgebung unnötig sei und keine Verbesserung gegenüber der heutigen Regelung mit Verordnung und Leitfaden erzielt werde.

Verständliche Darlegung der Mitwirkungsmöglichkeiten

Die Kommission formuliert klare Erwartungen an die Verwaltung hinsichtlich der Umsetzung des Gesetzes.

Demnach erwartet sie eine detaillierte und auch für die nicht-organisierte Quartierbevölkerung leicht verständliche Darlegung der Partizipationsprozesse im anzupassenden Leitfaden; dies insbesondere hinsichtlich Antragsberechtigung, Kommunikation des Entscheides über die Durchführung und die Ergebnisse einer Partizipation, die Möglichkeit, eine Verfügung zu erwirken, sowie die Qualitätssicherung.

Formen der Partizipation

Das Gesetz unterscheidet zwischen Anhörung und weiterführender Partizipation als zwei Formen der Partizipation.

Bei einer Anhörung wird ein Vorhaben vorgestellt und Anliegen werden entgegengenommen.

Ist die Quartierbevölkerung von einem Vorhaben besonders betroffen, so findet mindestens eine Anhörung statt.

Bei einer weiterführenden Partizipation bringt die Quartierbevölkerung im Rahmen eines Austauschprozesses Anliegen ein.

Weiterführende Partizipation wird gestärkt

Der Ratschlag der Regierung sah vor, dass die Durchführung einer weiterführenden Partizipation im Ermessen der für das Vorhaben zuständigen Behörde sei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die JSSK möchte das Instrument der weiterführenden Partizipation stärken und passt deswegen einstimmig die Bestimmungen so an, dass eine weiterführende Partizipation immer durchgeführt werden muss, wenn ausreichender Handlungsspielraum gegeben ist und ein Interesse der Quartierbevölkerung besteht.

Anpassungen zur Grundeigentümerschaft

Mit den Anpassungen zur Grundeigentümerschaft stellt die JSSK klar, dass auch öffentlich-rechtliche Grundeigentümer (selbstständige Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts) sowie private oder öffentliche Unternehmen, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, bei der Planung von Vorhaben erfasst werden.

Mit einer weiteren Anpassung stellt die JSSK klar, dass die Teilnahme weiterer Grundeigentümer bei gemeinsamen Vorhaben mit dem Kanton freiwillig ist, sie aber die weiterführende Partizipation des Kantons nicht verhindern können.

Rechtsform der Anfechtung von Entscheiden der Behörden

Die JSSK präzisiert, dass der Entscheid der zuständigen Behörde betreffend Durchführung einer Partizipation in jedem Fall als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren und deshalb schriftlich zu eröffnen ist.

Sie erwartet von der Verwaltung, dass die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheiden der zuständigen Behörden und der Hinweis, wonach jederzeit eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann, im neuen Leitfaden transparent dargelegt wird.

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