Mehr Platz für Gastronomie im Freien
Der Regierungsrat ermöglicht vorübergehend eine weitergehende Ausdehnung bestehender Aussenbestuhlung, sobald der Bundesrat den Gastronomiebetrieb im Aussenbereich wieder erlaubt.
Die Ausdehnung ist ohne Bewilligung möglich, solange sie insbesondere die geltenden Sicherheitsbestimmungen und Auflagen erfüllt. Ausdehnungen auf Fahrbahnen oder auf Strassen ohne Trottoirs sind der Allmendverwaltung vorgängig zu melden.
Aufgrund der seit Ende November 2020 fortwährenden Schliessungen der Gastronomiebetriebe war und ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, den kantonalen Ermessensspielraum zum Wohle der Gastrobranche zu nutzen.
Die noch nicht im Grossen Rat diskutierten Motionen «Eifachs Uusestuehle für d'Baize und für uns alli» und «Vereinfachte Erweiterung der Restaurations-Aussenflächen zur COVID-Prävention (Gastro-Parklets)» fordern ebenso, dass die Basler Gastronomiebetriebe mit wenig Aufwand Sitzplätze auf Allmend anbieten können.
Temporäre Vergrösserung der Aussenbestuhlung
Sollte der Bundesrat die Aussenbereiche von Restaurants wieder öffnen, ermöglicht der Kanton deshalb den Basler Gastronominnen und Gastronomen temporär, ihre Aussenbestuhlung soweit zu vergrössern, wie es die Sicherheitsvorschriften und die COVID-19-Regelungen zulassen.
Ein Bewilligungsverfahren ist dafür nicht notwendig. Flächenausdehnungen auf Fahrbahnen (auch Parkplätze) oder Strassen ohne Trottoirs sind der Allmendverwaltung hingegen vorgängig mit einem Plan zu melden und werden von dieser dann geprüft.
Diese weitergehende Ausnahme gilt so lange, wie die Innenräume aufgrund der Corona-Pandemie nicht genutzt werden dürfen. Anschliessend können Gastrobetriebe im Freien trotz Abstandsregeln maximal gleich viele Plätze wie mit ihrer ursprünglichen Bewilligung anbieten – analog der Regelung im 2020.
Die Aussenbestuhlung darf die Zufahrtsmöglichkeiten von Feuerwehr, Sanität und Polizei nicht beeinträchtigen und Fluchtwege nicht verstellen. Für die Passantinnen und Passanten auf den Trottoirs muss ein mindestens zwei Meter breiter Durchgang offen bleiben.
Möchten sie eine Fläche vor einem Nachbargebäude beanspruchen, müssen Wirtinnen und Wirte das schriftliche Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer einholen.
Bewirtungen auf der gegenüberliegenden Strassenseite oder auf Grünflächen sowie Zelte und dergleichen sind nicht gestattet. Die Regelung gilt, bis die Abstandsregeln aufgrund des Coronavirus aufgehoben werden, längstens bis am 31. Dezember 2021.