Gesuche um Solidaritätsbeiträge: Arbeiten auf Kurs

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Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat bisher rund 6000 Gesuche um Solidaritätsbeiträge für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bearbeitet

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Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat bisher rund 6000 Gesuche um Solidaritätsbeiträge für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bearbeitet. Die Beiträge sind bereits grösstenteils ausbezahlt worden. Bis spätestens Ende 2019 wird das BJ wie geplant alle über 9000 Gesuche bearbeitet haben. Um die Bearbeitung der Gesuche deutlich vor der gesetzlich vorgeschriebenen Frist vom 30. März 2021 abschliessen zu können, setzte das BJ im vergangenen Jahr verschiedene personelle, finanzielle und organisatorische Massnahmen um. So konnte es bis Ende März 2019 alle prioritären Gesuche der schwer erkrankten oder betagten Opfern beschleunigt bearbeiten. Seither erfolgt die Bearbeitung der Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs. Das BJ konnte bisher die meisten Gesuche gutheissen und die Auszahlung der Beiträge durch die Eidg. Finanzverwaltung veranlassen. Nur weniger als 1% der Gesuche mussten abgelehnt werden, weil die Gesuchsteller ihre Opfereigenschaft nicht glaubhaft machen konnten. Gegen ablehnende Entscheide kann Einsprache erhoben werden.

Massnahmenpaket ermöglicht umfassende Aufarbeitung

Mit dem raschen Erlass des Bundesgesetzes über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wurde nicht nur die Rechtsgrundlage für die Solidaritätsbeiträge geschaffen. Das Gesetz anerkennt, dass den Opfern fürsorgerischer Zwangsmassnahmen Unrecht angetan worden ist, "das sich auf ihr ganzes Leben ausgewirkt hat". Es ermöglicht zudem die wissenschaftliche Aufarbeitung dieses dunklen Kapitels der schweizerischen Sozialgeschichte, namentlich im Rahmen der unabhängigen Expertenkommission "Administrative Versorgungen" sowie im Nationalen Forschungsprogramm 76 "Fürsorge und Zwang - Geschichte, Gegenwart, Zukunft". Weiter gewährleistet es die Sicherung der Akten und die Akteneinsicht. Das Gesetz ist ferner die rechtliche Grundlage für die kantonalen Anlaufstellen und für die Unterstützung von Selbsthilfeprojekten Betroffener.

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