Neue Gesetzesgrundlage für das EHB

Der Bundesrat
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Bern,

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB soll eine neue Gesetzesgrundlage erhalten

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Verwaltung (Symbolbild). - Der Bundesrat

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB soll eine neue Gesetzesgrundlage erhalten. Der Gesetzesentwurf ist in der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst worden. Der Bundesrat hat am 26. Juni 2019 das Vernehmlassungsergebnis zur Kenntnis genommen und das WBF mit der Ausarbeitung der Botschaft beauftragt. Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen, für Berufs­bildungs­forschung, Berufsentwicklung sowie internationale Berufsbildungs­zusammenarbeit. Es arbeitet u.a. mit kantonalen pädagogischen Hochschulen zusammen und strebt selber die Akkreditierung als pädagogische Hochschule an. Das bisherige «Hochschulinstitut» soll dementsprechend in «Hochschule» umbenannt werden. Der Bundesrat hatte am 7. Dezember 2018 die Vernehmlassung über den Gesetzesentwurf eröffnet; diese dauerte bis zum 29. März 2019. Es gingen 54 Stellungnahmen von Kantonen, Verbänden und politischen Parteien ein. Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungs­teilnehmenden begrüsst die Positionierung der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung EHB im Schweizer Hochschulraum und den Gesetzesentwurf. Einige Punkte wurden kontrovers diskutiert. Dies betrifft insbesondere die Finanzierung und die Zuordnung zum Hochschul- oder zum Berufsbildungsbereich, die Positionierung als pädagogische Hochschule sowie die Berücksichtigung der Sprachregionen und der Angebote kantonaler Hochschulen. Einem grossen Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden ist es wichtig, dass durch die Akkreditierung als Hochschule die Nähe zur Arbeitswelt nicht verloren geht und die EHB weiterhin ihre Kernaufgaben zugunsten einer praxisnahen Berufsbildung wahrnimmt. Der Bundesrat kommt aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse zum Schluss, dass der Gesetzesentwurf eine solide Grundlage darstellt. Er hat das WBF beauftragt, bis Ende 2019 die Botschaft ans Parlament zu erarbeiten. An der Positionierung der EHB und an der bestehenden Finanzierung im Rahmen des Berufsbildungsbereichs hält der Bundesrat fest. Die Positionierung als pädagogische Hochschule bleibt aufgrund der Ausrichtung der EHB auf Berufsbildung und Berufspädagogik, der gesamtschweizerischen Tätigkeit in drei Sprachregionen und der Aufgaben in der internationalen Berufsbildungs­zusammenarbeit die passendste Einordnung in die Hochschultypologie. Arbeitsmarktnähe und Praxisorientierung der EHB sollen indes bewahrt werden. Der Bundesrat will darauf auch künftig mit den Instrumenten der Corporate-Governance-Politik (u.a. strategische Ziele) hinwirken. Dem Anliegen vieler Vernehmlassungsteilnehmenden, die Bedürfnisse der Sprachregionen und der Kantone gebührend zu berücksichtigen und Doppelspurigkeiten in den Angeboten der EHB einerseits, kantonaler pädagogischer Hochschulen anderseits zu minimieren, will der Bundesrat Rechnung tragen. Gemäss Bundesverfassung und Berufsbildungsgesetz ist der Bund umfassend für die Berufsbildung zuständig, inklusive Anforderungen an Berufsbildungsverantwortliche und Anerkennung der Bildungsgänge für Lehrpersonen. Im EHB-Gesetz soll eine Formulierung gewählt werden, welche die Koordination der Angebote und die bereits eingeschlagene Kooperationsstrategie untermauert. Mit den Kantonen St. Gallen und Luzern wurden entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarungen abgeschlossen. Qualität und Effizienz der Angebote sollen dadurch gestärkt werden. Das EHB ist bis anhin nur mit wenigen Artikeln im Berufsbildungsgesetz geregelt; alle weiteren Bestimmungen finden sich auf Verordnungsstufe. Dies genügt weder den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung noch den Corporate-Governance-Standards des Bundes. Wie für andere vergleichbare Institutionen des Bundes soll deshalb eine Rechtsgrundlage in Form eines eigenen Organisationserlasses geschaffen werden. Darin sind die grundlegenden Bestimmungen zu Aufgaben, Zusammenarbeit, Lehrdiplomen und weiteren Titeln, Organisation, Personalrecht, Finanzierung, Bundesaufsicht, Sanktionen und Umgang mit Personendaten zu verankern.

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