Umweltorganisationen erheben Beschwerde gegen Axenstrasse-Projekt
Umweltorganisationen kritisieren, dass das Projekt «Neue Axenstrasse» mit der Plangenehmigung durch den Bund zweigeteilt werde. Sie befürchten eine Kapazitätserweiterung auf der Strasse, die der Alpenkonvention zuwiderlaufen würde und haben daher Beschwerde erhoben.
Die Erteilung der Plangenehmigung für die «Neue Axenstrasse» mit zwei zusätzlichen Fahrspuren im Berg sei nicht in ihrem Sinne, teilten Alpen-Initiative, VCS Uri und Schwyz sowie Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz am Dienstag mit. Sie hätten daher gegen das Gesamtprojekt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
Im April hatte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) das Plangenehmigungsverfahren, also die Baubewilligung für die neue Axenstrasse abgeschlossen und grünes Licht gegeben für die Neubaustrecke mit dem Morschacher Tunnel und dem Sisikoner Tunnel.
Keine klare Umsetzung der flankierenden Massnahmen
Nicht bewilligt wurden allerdings die flankierenden Massnahmen auf der bestehenden Axenstrasse. Diese würden zu einer Kapazitätserweiterung führen. Die bestehende Axenstrasse darf laut Uvek nicht auch noch verbreitert werden.
Die Umweltorganisationen bemängeln, dass das Projekt damit in zwei verschiedene Teilprojekte, nämlich Tunnel und bestehende Strasse, auseinanderdividiert werde. Dadurch seien bei letzterer Rückbaumassnahmen und Verkehrsberuhigungen weniger denn je garantiert.
Die Beschwerdeführer bieten gleichzeitig an, den Rechtsstreit gütlich beizulegen zugunsten des Baus des Sisikonertunnels und einer sicheren Lösung der Naturgefahren am Gumpisch. Dort war erst am Montagabend erneut ein Steinschlag über der Axenstrasse niedergegangen, worauf der Abschnitt gesperrt werden musste.
Entscheid könnte ans Bundesgericht gehen
Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts könnte auch noch mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Schwyzer und die Urner Baudirektionen bedauerten in einer gemeinsamen Reaktion die Verzögerung, die wegen der Beschwerde entstehe. Ohne sie hätte der Bau noch in diesem Jahr beginnen können.
Man prüfe nun, ob dem Bundesverwaltungsgericht für das ganze Projekt oder für einzelne Projektteile der Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt werden solle. Würde das Gericht die aufschiebende Wirkung entziehen, könnte zumindest mit Vorbereitungsarbeiten und mit dem Bau der dringlichsten Sicherheitsmassnahmen begonnen werden.