Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Der Bundesrat
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Bern,

Die Verordnung vom 07.08.1990 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak setzt die vom UNO-Sicherheitsrat gegenüber der Republik Irak getroffenen Massnahmen um.

Verwaltung
Verwaltung (Symbolbild). - Der Bundesrat

Das internationale Sanktionsregime gegenüber Irak wurde in der Vergangenheit verschiedene Male angepasst, zuletzt mit der Resolution 1483 (2003) vom 22.05.2003. Zur Zeit bestehen folgende Massnahmen gegenüber der Republik Irak:

Finanzsanktionen

Folgende Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sind gesperrt:

a. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der früheren irakischen Regierung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle befinden. Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der irakischen Vertretungen in der Schweiz sowie Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die nach dem 22.05.2003 von öffentlichen irakischen Unternehmen oder Körperschaften in der Schweiz angelegt, zu deren Gunsten überwiesen oder diesen übertragen worden sind;

b. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle von hohen Amtsträgern der früheren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern befinden;

c. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Körperschaften befinden, die unter Kontrolle von Personen nach Buchstabe b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder nach deren Weisungen handeln.

Die von diesen Massnahmen betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften werden im Anhang zur Verordnung namentlich aufgeführt. Diese Namensliste stützt sich auf die Entscheide des zuständigen Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrates.

Unternehmen und Körperschaften gemäss Buchstaben a. ist es seit der Verordnungsänderung vom 18.05.2004 möglich, Finanzgeschäfte zu tätigen und damit zum Wiederaufbau des Iraks beizutragen.

Als wirtschaftliche Ressourcen gelten Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Massnahmen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unverzüglich melden.

Einziehung gesperrter irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen

Der Bundesrat hat am 18.05.2004 eine Verordnung verabschiedet, welche die Einziehung gesperrter irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen sowie deren Überweisung an den Development Fund for Iraq zum Gegenstand hat.

Mit dieser auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung abgestützten Verordnung wurde die Rechtsgrundlage für die vollständige Umsetzung der Resolution 1483 des UNO-Sicherheitsrates geschaffen. Es obliegt dem EVD, die Einziehungen mittels Verfügungen vorzunehmen. Diese können beim Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Damit wird den betroffenen Personen und Unternehmen die Möglichkeit gewährt, die Einziehung von einer richterlichen Behörde überprüfen zu lassen. Mit der Einräumung eines solchen Rechtsweges kommt die Schweiz ihren Verpflichtungen aus der UNO-Charta unter Einhaltung der Garantien des schweizerischen, europäischen und internationalen Grundrechtschutzes nach. Die Verordnung tritt am 01.07.2004 in Kraft.

Handel mit Irak

Das generelle Handelsverbot gegenüber der Republik Irak wurde per 25.06.2003 aufgehoben. Somit können, mit nachstehenden Ausnahmen, wieder frei Güter in den Irak exportiert und aus dem Irak importiert werden.

In Kraft bleibt das Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak.

Um die Rückerstattung von gestohlenen irakischen Kulturgütern zu erleichtern, wurde der Handel mit solchen Gütern und deren Erwerb verboten und der Besitz einer Meldepflicht an das Bundesamt für Kultur unterstellt.

So ist die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 02.08.1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden, verboten. Darunter fallen auch Kulturgüter, die aus illegalen Grabungen stammen. Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn sich dieses nachweislich nach dem 02.08.1990 in der Republik Irak befunden hat.

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