Eggenwil

Eggenwil: Bauen ohne Bewilligung hat rechtliche Konsequenzen

Wie die Gemeinde Eggenwil mitteilt, wurde in letzter Zeit wiederholt festgestellt, dass Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung errichtet wurden.

Die Niederwilerstrasse in Eggenwil im Reusstal.
Die Niederwilerstrasse in Eggenwil im Reusstal. - Nau.ch / Simone Imhof

In letzter Zeit musste in der Gemeinde wiederholt festgestellt werden, dass Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung errichtet oder Bauprojekte nicht den bewilligten Plänen entsprechend ausgeführt wurden.

In solchen Fällen sind der Gemeinderat und dessen Mitarbeitende als zuständige kommunale Baupolizeibehörde gesetzlich dazu verpflichtet, die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs und gegebenenfalls die Änderung oder gar Beseitigung der rechtswidrigen Bauten und Anlagen anzuordnen.

Hinzu kommen Strafverfahren wegen Bauens ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen.

Dies ist jeweils für alle Beteiligten mit teils erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden.

Alle Bauten bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat

Grundsätzlich bedürfen alle Bauten und Anlagen gemäss Pargraf sechs des Baugesetzes (BauG) sowie deren wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden der Bewilligung durch den Gemeinderat.

Paragraf 49 der Bauverordnung (BauV) regelt, welche Bauten und Anlagen von der Baubewilligungspflicht befreit sind.

Weiter besteht die Möglichkeit, bei geringfügigen Bauvorhaben das vereinfachte Verfahren anzuwenden.

Die Baubewilligungspflicht muss von Beginn abgeklärt werden

Die Bauherrschaft hat die Baubewilligungspflicht abzuklären und vor Beginn der Bauarbeiten oder der Nutzungsänderung ein Baugesuch einzureichen.

Erst durch ein Baugesuchsverfahren kann die Übereinstimmung mit den Vorschriften geprüft und nach Massgabe des Prüfungsergebnisses ein Bauentscheid erfolgen.

Weiter kann nur im Rahmen eines solchen Vorgangs der Rechtsschutz der Nachbarschaft gewährleistet werden.

Zudem geht es auch darum, dass jene Personen, die ohne Baubewilligung bauen oder illegale Umnutzungen vornehmen und so vollendete Tatsachen schaffen, nicht gegenüber der grossen Mehrheit der Bauherrschaften bevorteilt werden, die ordnungsgemäss vorgängig ein Baugesuch einreichen und sich danach auch an den Bauentscheid halten.

Informationen rund um das Bauen

Detaillierte Informationen rund ums Bauen, nahezu alle Gesuchsformulare, Rechtsgrundlagen, Zonenpläne, Fachkarten, Richtlinien, Merkblätter, Arbeitshilfen sowie Hinweise zu spezifischen Fach- und Beratungsstellen können auf der Webseite der Gemeinde unter der Rubrik Bauen/Umwelt > Baugesuche/Baurecht abgerufen werden.

Bei Fragen oder Unklarheiten ist die Abteilung Bau und Planung (Bauverwaltung) behilflich.

Bauherrschaften und Projektverfassern wird empfohlen, das kostenlose Angebot der persönlichen Beratung zu nutzen und sich am besten schon vor der Projektierung zu erkundigen, ob das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist und ob und unter welchen Rahmenbedingungen eine Bewilligung erteilt werden kann.

Frühzeitige Anfragen sparen Zeit

Frühzeitige Anfragen ersparen erfahrungsgemäss Zeit, Geld und Ärger.

Meist genügt ein Anruf und/oder die Zustellung der im Entwurf erarbeiteten Plan- und Gesuchsunterlagen (Skizzen, Vorstudien, Vorprojekt) per Post oder E-Mail.

Die Anfragesteller erhalten in der Regel innert weniger Tage eine grundsätzliche Beurteilung und Empfehlungen bezüglich des weiteren Vorgehens.

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