Wie die Gemeinde Widen mitteilt, müssen Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen ihre Pflanzen bis spätestens 31. Juli 2024 zurückzuschneiden.
Autokreisel an der Bellikonerstrasse in Widen (AG).
Autokreisel an der Bellikonerstrasse in Widen (AG). - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen sind dazu verpflichtet, ihre Bäume, Sträucher und Einfriedungen, welche in den Strassen- beziehungsweise Wegraum ragen, laufend zurückzuschneiden.

Da das Wachstum der Pflanzen immer wieder unterschätzt wird und der Rückschnitt mehrmals im Jahr zu erfolgen hat, ist eine ständige Kontrolle des Lichtraumprofiles und der Sichtzonen unerlässlich.

Seitlich sind die Pflanzen mindestens bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Über dem Fahrraum muss eine Mindesthöhe von 4,5 Metern freigehalten werden.

Über Fusswegen und Trottoirs beträgt die freizuhaltende Mindesthöhe 2,5 Meter. Strassenlampen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Rückschnitt muss bis Ende Juli 2024 erfolgen

Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird der Gemeinderat den rechtmässigen Zustand ohne weitere Anzeige durch eine Fachperson auf dem Weg der Ersatzvornahme auf Kosten des betroffenen Grundeigentümers beziehungsweise der betroffenen Grundeigentümer herstellen lassen.

Die Bäume und Sträucher sind bis spätestens 31. Juli 2024 zurückzuschneiden.

Mit diesen Massnahmen helfen Anlieger mit, die nötigen Sichtzonen für Fahrzeuglenker und Passanten einzuhalten und das Unfallrisiko zu vermindern sowie den Durchgang und Unterhalt wieder uneingeschränkt zu gewährleisten.

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