Stetten ruft Strassenanstösser zum Pflanzenrückschnitt auf
Wie die Gemeinde Stetten berichtet, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen gebeten, bis Mitte Oktober 2022 überhängende Bäume und Sträucher zu kürzen.

Die Witterung kann das Wachstum von Hecken, Sträuchern und Bäumen, was leider auch negative Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer und Passanten begünstigen.
Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden. Die lichte Höhe von überhängenden Ästen hat über Strassen 4,5 Meter und über Gehwegen 2,5 Meter zu betragen.
In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 Zentimeter bis 3 Meter gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen besonders gut zurückgeschnitten werden. Das Zurückschneiden ist bis Mitte Oktober 2022 vorzunehmen.
Grundeigentümer kann haftbar gemacht werden
Das Zurückschneiden muss permanent vorgenommen werden. Sind die Pflanzen nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein.
Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden. Die Gemeinde als Strasseneigentümerin hat das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden.
Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge sichtbehindernder Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.