Verkehrssicherheit: In Stetten steht Pflanzenrückschnitt an

Wie die Gemeinde Stetten mitteilt, sollen Anwohner bis Mitte Oktober 2023 ihre Pflanzen zurückschneiden, um die Sicherheit auf den Strassen zu gewährleisten.

Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

Die Witterung kann das Wachstum von Hecken, Sträuchern und Bäumen begünstigen, was leider auch negative Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer und Passanten mit sich bringen kann.

Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden.

Die lichte Höhe von überhängenden Ästen hat über Strassen 4,5 Meter und über Gehwegen 2,5 Meter zu betragen.

In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 Zentimetern bis 3 Metern gewährleistet sein.

Rückschnitt soll bis Mitte Oktober 2023 erfolgen

Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen.

Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen besonders gut zurückgeschnitten werden.

Das Zurückschneiden ist bis Mitte Oktober 2023 vorzunehmen. Das Zurückschneiden muss permanent vorgenommen werden.

Verkehrssicherheit ist oberstes Ziel

Sind die Pflanzen nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesonidere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein.

Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaftpflicht belangt werden.

Artikel 687 Absatz 1 ZBG gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht, sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückschneiden.

Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge sichtbehindernder Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.

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