Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Die Witterung begünstigte das Wachstum von Hecken, Sträuchern und Bäumen, was leider auch negative Auswirkungen auf die Verkehrsteilnehmer und Passanten hat.

Die Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Trottoirs werden ersucht, ihre Bäume und Sträucher periodisch und vorschriftsgemäss auf- und zurückzuschneiden (§ 109 BauG). Die lichte Höhe von überhängenden Ästen hat über Strassen 4.50 m und über Gehwegen 2.50 m zu betragen.
In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen (§ 42 BauV). Bei Verkehrssignalen, Hydranten und Strassenlampen müssen die Pflanzen besonders gut zurückgeschnitten werden. Das Zurückschneiden ist bis Mitte Oktober 2020 vorzunehmen.
Haftung des Eigentümers
Das Zurückschneiden muss permanent vorgenommen werden. Sind die Pflanzen nicht zurückgeschnitten, so muss die Gemeinde für die Durchsetzung ihrer Anordnung (insbesondere an exponierten Strassenabschnitten) besorgt sein. Sonst könnte sie bei einem Verkehrsunfall unter Umständen aufgrund ihrer Werkeigentümerhaltpflicht belasst werden.
Art. 687 Abs. 1 ZBG gibt der Gemeinde als Strasseneigentümerin das Recht sichtbehindernde und damit verkehrsgefährdende Äste selber zurückzuschneiden. Ist die Gemeinde ihrer Pflicht ausreichend nachgekommen und ereignet sich dennoch ein Unfall infolge sichtbehindernden Pflanzen, haftet in der Regel der Eigentümer vollumfänglich für den Schaden.