Bepflanzungen an Strassen sind in Mönthal zurückzuschneiden
Wie die Gemeinde Mönthal berichtet, werden die Grundeigentümer ersucht, den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern bis Mitte Mai 2023 vorzunehmen.
Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Trottoirs und Wegen sind gehalten, ihre an Strassen und Wegen stehenden Bäume und Sträucher, Hecken und auch Bepflanzungen periodisch und vorschriftsgemäss zurückzuschneiden.
Die öffentlichen Strassen und Wege sowie deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Strassen- und Signaltafeln) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus nicht durch Bäume, Sträucher oder Hecken beeinträchtigt werden.
In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4,50 Meter ab Fahrbahn gemessen, aufzulasten.
Bei Trottoirs und Fusswegen muss die lichte Höhe mindestens 2,50 Meter betragen.
Rückschnitt soll bis Mitte Mai 2023 erfolgen
Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter und gegenüber der Kantonsstrasse auf einen Meter Abstand zurückzuschneiden.
In Sichtzonen (bei Einmündungen und Strassenverzweigungen) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe vom 80 Zentimeter und drei Meter gewährleistet sein.
Der Gemeinderat ersucht die Grundeigentümer, den Rückschnitt bis Mitte Mai 2023 vorzunehmen.
Nach diesem Zeitpunkt ist das Bauamt berechtigt, wo nötig, ins Strassen- und Gehweggebiet hineingewachsene Hecken und Sträucher sowie überhängende Äste, ohne weitere Anzeige und auf Rechnung der Grundeigentümer zurückzuschneiden.
Bauamt haftet nicht für Schäden beim Beschneiden
Für allfällige Schäden beim Beschneiden an stark überhängenden Pflanzen und Bäumen kann das Bauamt nicht haftbar gemacht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Unfälle, die als Folge eines unterlassenen Rückschnitts entstehen, die Grundeigentümer haftbar gemacht werden können.