Sträucher dürfen den Verkehr in Veltheim AG nicht behindern
Wie die Gemeinde Veltheim meldet, werden Eigentümer entlang der öffentlichen Strassen gebeten, ihre Sträucher und Hecken bis Mitte Juni 2024 zurückzuschneiden.
Der grösste Teil der Grundeigentümer kommt den diesbezüglichen Vorschriften jeweils ohne Aufforderung nach. In einzelnen Fällen besteht jedoch noch Handlungsbedarf.
Die gesetzlichen Vorschriften werden in Erinnerung gerufen.
Grundsätzlich gilt, dass die öffentlichen Strassen nicht vom anstossenden Grundeigentum durch Bäume, Sträucher und Hecken beeinträchtigt werden dürfen.
Wo dies der Fall ist, insbesondere bei Strassenverzweigungen und in Kurven, sind sie so zurückzuschneiden, dass die freie Durchsicht jederzeit gewährleistet ist.
Richtlinien für Einfriedungen an Gemeindestrassen
Entlang des Strassenrandes müssen Hecken und Sträucher bestimmte Abstände einhalten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Gegenüber Kantonsstrassen müssen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 80 Zentimeter einen Abstand von einem Meter einhalten.
Für Einfriedungen mit einer Höhe zwischen 80 Zentimeter und 1,8 Meter beträgt der Abstand zwei Meter.
Gegenüber Gemeindestrassen müssen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,8 Meter einen Abstand von 60 Zentimeter einhalten.
Freihaltung von Strassenschildern und Lampen
Bäume, die in das Strassengebiet hineinragen, müssen bis zu einer Höhe von 4,5 Meter (ab Fahrbahn gemessen) zurückgeschnitten werden.
Strassenbenennungs- und Signaltafeln sowie Strassenlampen dürfen nicht durch Pflanzen verdeckt werden.
Die Grundeigentümer werden ersucht, der Angelegenheit die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken und soweit erforderlich die Sache bis Mitte Juni 2024 in Ordnung zu bringen.
Kontrolle der Strassenzüge
Hernach wird das Gemeindebauamt eine Kontrolle an den Strassenzügen ausführen und wenn nötig die Arbeiten auf Kosten der Privatpersonen ausführen.
Der Aufwand des Bauamtes müsste den tangierten Grundeigentümern verrechnet werden.