Verkauf

Strafverfahren in Sachen «Verkauf der Therme Vals» eingestellt

Am 5. Mai wurde das Verfahren wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung etc. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Therme Vals eingestellt.

Der Bündner Immobilienunternehmer Remo Stoffel. (Archivbild)
Der Bündner Immobilienunternehmer Remo Stoffel. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/GAETAN BALLY

Den seinerzeitigen Verwaltungsräten (Präsident und Vizepräsident) der Hotel und Thermalbad Vals AG (Hoteba) wurde vorgeworfen, im Jahre 2011 im Auftrag der Gemeinde Vals Verhandlungen betr. Verkaufs der Aktien der Gesellschaft geführt und dabei zum Nachteil der Gemeinde Vals zugelassen resp. veranlasst zu haben, dass dem Kaufangebot der STOFFELpart eine Unterbewertung der Gesellschaft zugrunde lag. Ihnen wurde weiter vorgeworfen, in diesem Zusammenhang mit der STOFFELpart ein «Memorandum of Understanding» abgeschlossen und dabei unter Verletzung ihrer Pflichten eine Vermögensschädigung resp. Vermögensgefährdung zum Nachteil der Hoteba verursacht zu haben.

Sie sollen sich selber dabei unrechtmässig bereichert haben, indem sie sich seitens der Käuferschaft zusichern liessen, auch nach einem Verkauf der Aktien der Gesellschaft weiterhin als deren Verwaltungsräte eingesetzt zu bleiben. Zugleich soll sich durch den Kauf der Aktien unter Wert die STOFFELpart unrechtmässig bereichert haben. Remo Stoffel soll die beiden Verwaltungsräte zu ihrem unrechtmässigen Handeln angestiftet haben.

Die Staatsanwaltschaft hat zur Klärung der Angemessenheit des von der STOFFELpart angebotenen Kaufpreises bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Kaufpreis über dem inneren Wert der Hoteba lag und deshalb als angemessen einzuschätzen sei. Es liegt deshalb keine Vermögensschädigung der Gemeinde vor.

Die im «Memorandum of Understanding» vereinbarte Entschädigungszahlung entspricht gemäss Gutachten einer marktüblichen und adäquaten Verpflichtung. Die zwei Verwaltungsräte der Hoteba haben den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB nicht erfüllt. Folgerichtig kann auch der Tatvorwurf gegen Remo Stoffel wegen allfälliger Anstiftung dazu nicht aufrechterhalten werden.

Die Verwaltungsräte der Hoteba verrichteten bei ihren Handlungen keine amtliche Tätigkeit, weshalb der Straftatbestand der Bestechung bereits aus objektiven Gründen nicht erfüllt ist. Im Weiteren ergab die Strafuntersuchung keine Anhaltspunkte für Bestechung von Gemeindefunktionären.

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