Buchrain erinnert Bewohner an den herbstlichen Grünschnitt
Wie die Gemeinde Buchrain mitteilt, werden Grundeigentümer gebeten, Bäume, Sträucher und Hecken entlang der Strasse bis Ende Oktober 2023 zurückzuschneiden.
Eigentümer von Liegenschaften – oder deren Verwaltungen – sind gemäss Strassengesetz des Kantons Luzern zum regelmässigen Rückschnitt ihrer Pflanzen verpflichtet.
Pflanzen auf privaten Grundstücken dürfen das sogenannte Lichtraumprofil ausserhalb der Liegenschaftsgrenze nicht tangieren.
Daher ist es sinnvoll, dass der erforderliche Rückschnitt frühzeitig, regelmässig und vor allem grosszügig vorgenommen wird. Während der Vegetationszeit kann dies mehrmals pro Jahr notwendig sein.
Herbstliche Grünschnittmassnahmen bis Oktober 2023
Entlang der Strassen dürfen Hecken, Sträucher und Bäume nicht in das Strassenterrain, Trottoir oder in die Fusswege hineinragen, da dies das Begehen oder Befahren, die Unterhaltsarbeiten des Werkdienstes, die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung sowie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.
Auch Hydranten dürfen nicht durch Grünpflanzen verdeckt werden, damit der Zugang zu ihnen in einem Brandfall gewährleistet ist.
Alle Liegenschaftseigentümer und Hauswarte werden gebeten, auf ihren Grundstücken Bäume, Sträucher und Hecken zu überprüfen und wenn nötig bis Ende Oktober 2023 nach folgenden Bestimmungen zurückzuschneiden.
Eine gute Übersicht muss gewährleistet sein
Strassen, Trottoirs, Beleuchtungen, Strassensignale, Hausnummern, Ausfahrten Bäume, Grünhecken sowie Pflanzen sind bis auf die Grenze zurückzuschneiden.
Ferner muss darauf geachtet werden, dass Beleuchtungseinrichtungen, Strassensignale und Hausnummern nicht verdeckt werden.
Bei Ausfahrten und Strasseneinmündungen muss eine gute Übersicht gewährleistet sein.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hinausragen.
Hydranten müssen sichtbar sein
Die Bevölkerung wird auch gebeten, über Geh- und Radwegen die Bäume bis auf eine Höhe von drei Meter zurückzuschneiden, damit auch unter Schneelast die gesetzlich vorgeschriebene Höhe von 2,5 Meter eingehalten wird.
Hydranten müssen gut sichtbar und zugänglich sein. Es muss immer ein Radius von einem Meter freigehalten werden, damit die Feuerwehr im Notfall ungehindert handeln kann.