Ab heute gilt in Spitälern und Pflegeheimen Besuchsverbot
Der Kanton Schwyz erlässt ab Montag, 16. März 2020, für alle Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime grundsätzlich ein Besuchsverbot. Damit sollen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Patientinnen und Patienten vor dem Coronavirus geschützt werden. Das Besuchsverbot gilt bis vorerst 30. April 2020.
Verschiedene Institutionen im Kanton Schwyz haben ein Besuchsverbot bereits umgesetzt. Der Kanton legt nun einheitliche Regeln fest, die für alle Organisationen verbindlich sind. Das Departement des Innern hat sich zum Thema Besuchsverbot mit dem Curaviva Kantonalverband Schwyz und den Leitungen der Spitäler im Kanton Schwyz ausgetauscht. Die Regelung ist ein gemeinsamer Entscheid zwischen dem Departement des Innern und den Schwyzer Spitälern sowie dem Curaviva Kantonalverband Schwyz.
In Spitälern gilt ein generelles Besuchsverbot. Allen Personen ist es untersagt, Patientinnen und Patienten in einem Spital zu besuchen. Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen (z.B. Eltern von Kindern, Partnerinnen oder Partner von Gebärenden oder palliativen Patientinnen und Patienten). Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen.
In Alters- und Pflegeheimen gilt ebenfalls ein generelles Besuchsverbot. Die Leitung der Institution kann im Einzelfall in begründeten Fällen (z.B. Palliative Care) Ausnahmen bewilligen.