Degersheim: Beitragspflicht für Nichterwerbstätige
Wie die Gemeinde Degersheim informiert, sind AHV-, IV- und EO-Beiträge auch während einer Nichterwerbstätigkeit zu entrichten, um Renteneinbussen zu vermeiden.
Um Einbussen bei einer späteren Rente zu vermeiden, sind AHV-, IV- und EO-Beiträge auch während einer Nichterwerbstätigkeit zu entrichten.
Es ist daher wichtig, dass die Einwohner der Gemeinde Degersheim gut über eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige informiert sind.
Bei in der Schweiz erwerbstätigen Personen werden die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV und EO automatisch vom Lohn abgezogen.
Versichert und beitragspflichtig sind jedoch grundsätzlich alle in der Schweiz wohnenden Personen. Das gilt auch für Personen, die dauerhaft oder vorübergehend keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Beitragspflicht
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren und für Frauen noch bei 64 Jahren.
Werden die Beiträge nicht lückenlos bezahlt, können fehlende Beitragsjahre später zu einer empfindlichen Kürzung der Rente führen.
Nichterwerbstätige Personen
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen wie vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezüger von IV-Rente, ausgesteuerte Arbeitslose, Verwitwete, Studierende, Weltreisende, Geschiedene und Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften).
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 4747 Franken beträgt.
Ebenfalls als nicht erwerbstätig gilt, wer ein Jahreseinkommen von über 4747 Franken hatt, die Beiträge aus Erwerbstätigkeit aber nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche als Nichterwerbstätige zu leisten wären (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).
Meldepflicht von Nichterwerbstätigen
Nichterwerbstätige müssen jedoch keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehepartner in der Schweiz ein Bruttojahreseinkommen in der Höhe von mindestens 9494 Franken erzielt.
Wer als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist, muss sich bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt anmelden.
Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle Degersheim bezogen werden.