Flawiler Volksmotion zu Platanenallee unzulässig

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Flawil,

Der Gemeinderat Flawil erklärte die Volksmotion zum Schutz der Platanenallee für unzulässig. Ein Rekurs gegen den Entscheid ist beim Kanton St.Gallen möglich.

Gemeindehaus in Flawil.
Gemeindehaus in Flawil. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Gemeinde Flawil bekannt gibt, Vertreter der SVP Flawil haben am 11. November 2024 dem Gemeinderat eine Volksmotion «Platanenallee am Marktplatz» eingereicht. Die Volksmotion fordert, dass die Platanen(Allee) am Marktplatz als schützenswerte Bäume definiert werden sollen.

Aufgrund der Bürgerschaftsbeschlüsse und des aktuellen Bearbeitungsstandes des Projekts beschloss der Gemeinderat, die Frage der Zulässigkeit des Initiativbegehrens durch die Advokatur Staub AG, St.Gallen, prüfen zu lassen.

Die Gemeindeordnung der Gemeinde Flawil definiert die Volksmotion wie folgt: «Mit einer Volksmotion können 150 Stimmberechtigte schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.»

Die Volksmotion «Platanenallee am Marktplatz» wurde von 160 stimmberechtigten Flawiler gültig unterzeichnet.

Keine Zuständigkeit der Bürgerschaft

Im Rechtsgutachten der Advokatur Staub vom 20. November 2024 ist festgehalten, dass die Volksmotion rechtlich unzulässig sei.

Die Zuständigkeit für den Vollzug der zweckgebundenen Kreditvorlage aus der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 und insbesondere die Zuständigkeit für die allfällige Unterschutzstellung der fraglichen Platanen lägen aufgrund der kantonal-rechtlichen Kompetenzordnung ausschliesslich und unübertragbar beim Gemeinderat Flawil.

Es sei nicht zulässig, dem Gemeinderat mittels Volksmotion diesbezügliche Weisungen oder Aufträge seitens der Bürgerschaft zu erteilen.

Rechtliches Gehör und Feststellungsverfügung

Der Gemeinderat gewährte den Urhebern der Volksmotion mit Schreiben vom 16. Januar 2025 das rechtliche Gehör. Dieses wurde den Initianten mit einem Antwortschreiben vom 31. Januar 2025 wahrgenommen.

Nach Prüfung der Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs und aller relevanten Information stellte der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 18. Februar 2025 die Unzulässigkeit des Motionsbegehrens fest.

Der Entscheid des Gemeinderates wurde der SVP Flawil am 21. Februar 2025 eröffnet. Gegen diesen Entscheid kann innert 14 Tagen Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen erhoben werden.

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