Flawil

Marktplatz-Initiative in Flawil als unzulässig eingestuft

Nau.ch Lokal
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Flawil,

Der Gemeinderat Flawil hat die Marktplatz-Initiative nach rechtlicher Prüfung als unzulässig erklärt.

Der Bärenbrunnen in Flawil.
Der Bärenbrunnen in Flawil. - Nau.ch / Simone Imhof

Wie die Gemeinde Flawil berichtet, wurde ihr am 10. Oktober 2024 das Initiativbegehren «Marktplatz-Initiative» übergeben. Der Gemeinderat beschäftigte sich seither mit der Frage der Zulässigkeit der Initiative.

Mittels Feststellungsverfügung vom 10. Januar 2025 wurde dem Initiativkomitee eröffnet, dass der Gemeinderat die Initiative aus juristischen und staatsrechtlichen Gründen als unzulässig erachtet.

Die mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 eingereichte Initiative «Urnenabstimmung über das 10-Mio.-Marktplatz-Projekt Flawil» (Marktplatz-Initiative) fordert «eine Urnenabstimmung sowie einen sofortigen Planungs- und Baustopp des 10-Mio.-Marktplatz-Projekts in Flawil».

Aufgrund der Bürgerschaftsbeschlüsse und des aktuellen Bearbeitungsstandes des Projekts beschloss der Gemeinderat, die Frage der Zulässigkeit des Initiativbegehrens durch die Advokatur Staub AG, St.Gallen, prüfen zu lassen.

Prüfung innert drei Monaten

Mit einer Initiative kann eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangt werden, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. In der Gemeinde Flawil sind dafür 300 gültige Unterschriften von Stimmberechtigten erforderlich.

Vor Beginn der Unterschriftensammlung hat der Gemeinderat innert drei Monaten festzustellen, ob das Begehren zulässig ist.

Initiative als unzulässig erachtet

Im Rechtsgutachten der Advokatur Staub vom 12. November 2024 ist festgehalten, dass die Initiative aus mehreren Gründen rechtlich unzulässig sei. Insbesondere weil das Initiativbegehren nicht im Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft liege, dem Gebot nach Klarheit und Bestimmtheit widerspreche, aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Projektierungsarbeiten undurchführbar sei und infolge der mehrfach getroffenen Bürgerschaftsbeschlüsse zum Marktplatz-Projekt als rechtsmissbräuchlich erscheine.

Der Gemeinderat nahm Ende November 2024 vom Rechtsgutachten Kenntnis und lud das Initiativkomitee zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ein, zum Gutachten und zur möglichen Feststellung der Unzulässigkeit bis 12. Dezember 2024 Stellung zu nehmen.

Die Stellungnahme traf rechtzeitig ein und wurde vom Gemeinderat wiederum geprüft. Nach Prüfung aller relevanten Information stellte der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 7. Januar 2025 die Unzulässigkeit des Initiativbegehrens fest. Somit kann das Initiativbegehren nicht zur Unterschriftensammlung freigegeben werden.

Der Entscheid des Gemeinderates wurde dem Initiativkomitee am 10. Januar 2025 eröffnet. Gegen diesen Entscheid kann das Initiativkomitee innert 14 Tagen Rekurs beim Departement des Innern des Kantons St.Gallen erheben.

Entscheid einsehbar

Aufgrund des öffentlichen Interesses ist die Feststellungsverfügung des Gemeinderates vom 10. Januar 2025 auf der Webseite der Gemeinde einsehbar.

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