Niederhelfenschwil

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern in Niederhelfenschwil

Wie die Gemeinde Niederhelfenschwil mitteilt, sollen Bäume und Sträucher entlang von öffentlichen Strassen und Wegen zurückgeschnitten werden.

Landschaft bei Niederhelfenschwil.
Landschaft bei Niederhelfenschwil. - Nau.ch / Simone Imhof

Überragende Äste von Bäumen und Sträuchern behindern oft die ordentlichen Unterhaltsarbeiten an Strassen und Trottoirs und die Sichtverhältnisse können erheblich beeinträchtigt werden.

Wo die Übersicht der Strasse beeinträchtigt wird, im Besonderen auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und Einfriedungen nicht zugelassen.

Wäre in einem Schadenfall die Ursache auf die Bepflanzung zurückzuführen, ist eine Schadenersatzklage nicht auszuschliessen.

Pflanzen werden jährlich geschnitten und ausgelichtet

Äste und Sträucher stören, wenn Fussgänger auf dem Trottoir und Fahrzeuge auf der Strasse beeinträchtigt werden.

Deshalb dürfen Äste und Sträucher das Trottoir nicht verengen und nicht tiefer als 2,5 Meter herunterragen und die Strasse nicht verengen und nicht tiefer als 4,5 Meter herunterragen.

Für das rechtzeitige Schneiden der Bepflanzungen sind die Grundeigentümer verantwortlich. Die Pflanzen werden in der Regel jährlich geschnitten und ausgelichtet.

Beleuchtungskandelaber gehören ebenfalls zum Strassenraum

Dabei sind überragende oder Sicht behindernde Äste, Sträucher und weitere Pflanzen auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.

Beleuchtungskandelaber gehören gemäss Strassengesetz ebenfalls zum Strassenraum und dienen der Verkehrssicherheit.

Bäume und Sträucher dürfen die wirksame Ausleuchtung der Strassen und Wege nicht beeinträchtigen.

Nachstehende Vorschriften gemäss kantonalem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 sind zu beachten.

Abstände ohne besondere Vorschriften

Ohne besondere Vorschriften gelten als Abstände für Bauten und Anlagen vier Meter an Kantonsstrassen und drei Meter an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse.

Für Bäume gelten 2,5 Meter an Kantons- und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse und für Wälder fünf Meter an Kantons- und Gemeindestrassen.

Für Lebhäge, Zierbäume und Sträucher gelten 0,6 Meter, über 1,8 Meter Höhe gilt zusätzlich die Mehrhöhe und für Einfriedungen von 0,45 Meter bis 1,2 Meter Höhe gelten 0,09 Meter, über 1,20 Meter Höhe gilt zusätzlich die Mehrhöhe.

Beim Pflanzen sollen Mindest-Stockabstände beachtet werden

Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen.

Ohne besondere Vorschriften beträgt die Höhe des Lichtraumes 4,5 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, und 2,5 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.

Man soll schon beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern, Zierbäumen und Hecken beachten, dass Mindest-Stockabstände zu Strassen, Wegen und Trottoirs gesetzlich definiert sind.

Es wäre schade, wenn nach wenigen Jahren die schön gewachsenen Pflanzen stark zurückgeschnitten werden müssten.

Schnittgut kann im Grüngutpresscontainer abgegeben werden

Die Grundeigentümer werden gebeten, überragende und vor allem sichtbehindernde Äste, Sträucher oder Ähnliches bis Mitte November 2023 auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.

Das Schnittgut kann im Grüngutpresscontainer beim Oberstufenzentrum Sproochbrugg abgegeben werden.

Badge für den Container erhält man beim Front-Office der Gemeindeverwaltung.

Die Bauverwaltung wird Kontrollen vornehmen und säumige Grundeigentümer auffordern, die Pflanzen innert kurzer Frist zurückzuschneiden.

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