Pflanzenrückschnitt an Strassen in Steckborn erforderlich
Wie die Gemeinde Steckborn mitteilt, sind Grundeigentümer angehalten, die Pflanzungen entlang der Strassen bis spätestens Ende Juni 2024 zurückzuschneiden.
Im Interesse der Strassenbenützer und insbesondere der Verkehrssicherheit sind die Grundeigentümer angehalten, die Pflanzungen entlang öffentlicher Strassen und Wege baldmöglichst, spätestens jedoch bis Ende Juni 2024 zurückzuschneiden.
Vor diesem Hintergrund und gestützt auf das Gesetz über Strassen und Wege des Kantons Thurgau, macht die Gemeinde auf einige Vorschriften aufmerksam.
Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von zwei Metern, bei Waldungen längs Kantonsstrassen von vier Metern zur Strassen- oder Weggrenze einhalten.
Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf 4,5 Metern lichte Höhe, bei Wegen und Trottoirs auf 2,5 Metern lichte Höhe zu stutzen.
Pflanzen dürfen nicht in Strassen- oder Wegraum hineinragen
Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen in der Regel einen Stockabstand von 0,6 Metern zur Strassen- oder Weggrenze einhalten.
Sie sind so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.
Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten und Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 0,8 Metern, gemessen ab Strassenniveau, erreichen.