Gipf-Oberfrick macht auf den Pflanzenrückschnitt aufmerksam
Wie die Gemeinde Gipf-Oberfrick mitteilt, sind Grundeigentümer verpflichtet, die strassennahen Bepflanzungen auf die vorgegebenen Masse zurückzuschneiden.
Viele Sträucher und Bäume von Privatparzellen ragen in das Strassenareal hinein.
Oftmals entstehen dadurch für alle Verkehrsteilnehmer unübersichtliche und gefährliche Situationen.
Bäume, Sträucher und Lebhäge entlang öffentlicher Strassen und Fusswege sind so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern.
Der Abstand zwischen Pflanze und Parzellengrenze entlang von Gemeindestrassen muss mindestens 60 Zentimeter betragen.
Grundeigentümer haften für Untertlassungen
Gegenüber Gehwegen ist kein Abstand erforderlich.
Über Geh- und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2,50 Meter, über Fahrstrassen bis auf 4,50 Meter Höhe freigehalten werden.
Die Grundeigentümer werden auf die Haftung für Unfälle, die aus der Unterlassung des Rückschnittes entstehen können, aufmerksam gemacht.
Die Grundeigentümer werden gebeten, diesen Vorschriften die nötige Beachtung zu schenken und falls nötig beim Grundstück einen Rückschnitt vorzunehmen.