Horgen: Regierungsrat heisst Rekurse des Gemeinderats teilweise gut
Regierungsrat heisst Rekurse des Gemeinderats und der Schulpflege Horgen teilweise gut.

Gegen den Bezirksratsentscheid im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen Horgens Schulpräsidentin hatten Gemeinderat und Schulpflege Horgen beim Regierungsrat Rekurse eingereicht. Diese wurden nun teilweise gutgeheissen.
In der Schulpflege Horgen besteht seit über zwei Jahren ein gravierendes Führungsvakuum. Damit eine ordentliche Abwicklung der laufenden Geschäfte trotzdem gewährleistet bleibt, hatte die Schulpflege im Mai 2020 verschiedene Kompetenzen von der Schulpräsidentin an die Vizepräsidentin und weitere Behördenmitglieder übertragen.
In seinem Entscheid im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen die Schulpräsidentin verfügte der Bezirksrat Horgen die Aufhebung jener Schulpflegebeschlüsse. Darüber hinaus bewertete er die Beanstandungen an der Amtsführung der Schulpräsidentin als nicht schwerwiegend genug, als dass eine Amtsenthebung zu rechtfertigen wäre. Gemeinderat und Schulpflege rekurrierten im Juni 2020 gegen diese Entscheide beim Regierungsrat.
Kompetenzregelungen bleiben bestehen
Nach gut einjähriger Prüfung der Sachverhalte ist der nicht öffentliche Beschluss des Regierungsrats eingetroffen.
Der Gemeinderat und die Schulpflege haben den Beschluss zur Kenntnis genommen, infolge der Sommerferien aber noch nicht besprochen. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde läuft bis im September und könnte daher bei einer allfällig beschlossenen Beschwerde eingehalten werden. In seinen über 50 Seiten umfassenden Erwägungen heisst der Regierungsrat die Rekurse teilweise gut. So kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Aufhebung der Schulpflegebeschlüsse nicht rechtens ist. Die Sachlage muss vom Bezirksrat Horgen im Sinne der Erwägungen neu geprüft werden.
Die neuen Kompetenzregelungen bleiben somit bestehen – und das ist von zentraler Bedeutung, denn nur dank diesen Massnahmen ist eine geordnete Behördenarbeit, wenn auch mit beträchtlichem Mehraufwand für einzelne Mitglieder, wieder möglich.
Hingegen teilt der Regierungsrat die Einschätzung des Bezirksrats, wonach es sich bei den angelasteten Führungsdefiziten und Ordnungswidrigkeiten im Wesentlichen um nicht anfechtbare Rechtsakte und folglich um keine schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen handelt. Eine Amtsenthebung, wie sie von Gemeinderat und Schulpflege gefordert wird, erachtet der Regierungsrat darum als nicht gerechtfertigt.
Vielmehr gehöre es zu den Risiken der Demokratie, dass auch unfähige Personen gewählt werden können. Im Sinne des Kollegialitätsprinzips sieht der Regierungsrat die Gesamtbehörde in der Pflicht, Mankos in der Amtsführung eines einzelnen Behördenmitglieds auszugleichen. Angesichts dieser Ausgangslage hält auch der Regierungsrat an den vom Bezirksrat angeordneten Einzel- und Gruppencoachings fest.