Die Gemeinde Flims erinnert an das geltende Flurverbot
Auf die Erhaltung der Landschaft, des Kulturlands und die Interessen der Allgemeinheit soll Rücksicht genommen werden.
Der Gemeindevorstand verfügte per 19. April 2024, gestützt auf Artikel 18 des Alp- Flur- und Weidegesetzes, das allgemeine Flurverbot.
Das Betreten von fremden Wiesen und Äckern ist während der Vegetationszeit verboten. Diese dauert in der Regel von Anfang April bis Ende Oktober.
So ist auch das Fahren, Gehen und Reiten über Privatgrundstücke während der geschlossenen Zeit (Flurverbotszeit) nur zum Zwecke der Bewirtschaftung der Güter gestattet.
Weder Abfall noch Hundekot dürfen liegengelassen werden
Hundehaltende und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird.
Die Bürger werden gebeten, die Landschaft das ganze Jahr sauber zu halten.
Weggeworfene oder liegengelassene Abfälle sind unschön anzusehen und überdies eine Belastung für Tiere und Umwelt.
Gelangen sie in das Futter von Nutztieren, kann dies lebensbedrohliche Folgen haben.