Münchenstein

Münchenstein bekräftigt die kommunale Mehrwertabgabe

Gemeinde Münchenstein
Gemeinde Münchenstein

Muttenz,

Wie die Gemeinde Münchenstein mitteilt, hat sie mit einem Ja bei der Referendumsabstimmung ein Statement zugunsten der kommunalen Mehrwertabgabe abgegeben.

Altes Gemeindehaus an der Hauptstrasse des Eingangs von Münchenstein.
Altes Gemeindehaus an der Hauptstrasse des Eingangs von Münchenstein. - Nau.ch / Werner Rolli

Am 19. Dezember 2022 hatte die Münchensteiner Gemeindeversammlung mit 95 Ja- zu 22 Nein-Stimmen die Änderung von § 52 Mehrwertabgabe des Zonenreglements Siedlung und das Reglement über den Fonds für Mehrwertabgaben beschlossen.

Dies hat zur Folge, dass bei Ein-, Auf- und Umzonungen und Quartierplänen in Münchenstein ein einheitlicher Abgabesatz von 50 Prozent auf den Mehrwert, also den Gewinn des Landwerts, besteht, das heisst die Planungsmehrwerte gehen hälftig an die Gemeinde und können in der Folge für die Erschliessung und Aufwertung der Infrastruktur eingesetzt werden.

Gegen diesen Gemeindeversammlungsbeschluss wurde das Referendum ergriffen, was zur Folge hatte, dass am 22. Oktober 2023 die Stimmbevölkerung nun den Beschluss der Gemeindeversammlung mit 1702 Ja- zu 1503 Nein-Stimmen bestätigt hat.

Als nächster Schritt folgt nun dementsprechend das öffentliche Auflage- und Einspracheverfahren.

Recht auf kommunale Mehrwertabgabe müsste erkämpft werden

Im Anschluss wird die Mutation des Zonenreglements Siedlung inklusive aller Einsprachen dem Regierungsrat zur Beurteilung vorgelegt und im Falle eines positiven Bescheids in Kraft gesetzt, ebenso das Reglement über den Fonds für Mehrwertabgaben.

Der engagierte Einsatz der Gemeinde Münchenstein für die Erhebung einer kommunalen Mehrwertabgabe nimmt mittlerweile schon mehr als zehn Jahre in Anspruch.

Als einzige Gemeinde im Baselbiet hat Münchenstein 2013 in direkter Anwendung des Bundesrechts die kommunale Mehrwertabgabe eingeführt, mit dem Ziel, an den Mehrwerten von Um- und Aufzonungen teilzuhaben.

Das Recht auf seine kommunale Mehrwertabgabe musste Münchenstein gegen den Widerstand des Kantons Basel-Landschaft bis vor Bundesgericht erkämpfen.

Beschwerde beim Bundesgericht wurde erneut eingereicht

Im November 2016 bestätigte das Bundesgericht den Anspruch der Gemeinde und hielt fest, dass die Einschränkung der Gemeindeautonomie durch den Kanton in willkürlicher und mit der Verfassung unvereinbarer Weise erfolgt sei.

Im Februar 2019 nahmen die Stimmberechtigten im Kanton Basel-Landschaft hauchdünn das kantonale Mehrwertabgabegesetz an, in Münchenstein erhielt das Gesetz mit 60 Prozent Nein-Stimmen eine Abfuhr.

Obwohl der Kanton selbst keine Abgaben bei Um- und Aufzonungen erhebt, verbietet das kantonale Gesetz den Gemeinden explizit, eigene Abgaben zu erheben.

Erneut reichte Münchenstein eine Beschwerde beim Bundesgericht ein über das an die Gemeinde gerichtete Verbot, eine kommunale Mehrwertabgabe zu erheben.

Gesetzgebungsauftrag zur Abschöpfung planerischer Mehrwerte besteht

Die Beschwerde wurde im November 2019 in den zentralen Punkten vollumfänglich gutgeheissen.

Das Bundesgericht hält in den Erläuterungen fest, dass ein Gesetzgebungsauftrag zur Abschöpfung planerischer Mehrwerte besteht, der entweder vom Kanton oder direkt von den Gemeinden zu erfüllen ist.

Überdies hielt das Bundesgericht fest, dass die Mehrwertabgabe dazu geeignet ist, das allgemeine Staatsbudget zu entlasten und die Steuerlast zu dämpfen.

In der Folge wurde die Mutation des Zonenreglements Siedlung sowie das Reglement über die Spezialfinanzierung für Mehrwertabgaben erarbeitet und zur kantonalen Vorprüfung sowie zur öffentlichen Mitwirkung freigegeben.

Über das Referendum wurde befunden

An der Gemeindeversammlung vom 19. Dezember 2022 wurde die Mutation von § 52 Mehrwertabgabe des Zonenreglements Siedlung sowie das Reglement über den Fonds für Mehrwertabgaben beschlossen.

Dies allerdings mit einem Ergänzungsantrag, der den Satz der Abgabe bei Einzonungen sowie bei Auf- oder Umzonungen und Quartierplänen bei 50 Prozent festlegt, sofern der kantonalrechtlich maximal zulässige Abgabesatz für Einzonungen nicht weniger als 50 Prozent beträgt.

Sollte dies der Fall sein, gilt dieser tiefere Abgabesatz. Ursprünglich geplant waren 40 Prozent bei Einzonungen sowie 25 Prozent bei Auf- und Umzonungen.

Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung wurde das Referendum ergriffen, über das nun am 22. Oktober 2023 an der Urne befunden wurde.

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