Eschenbach: Urnenabstimmung vom 25. April 2021

Anhaltend der angespannten Situation rund um die Pandemie hat der Gemeinderat Eschenbach entschieden, die Bürgerversammlung vom 2021 an die Urne zu verlegen.

Urnenabstimmung
Die nächste Bürgerversammlung findet am 1. Dezember 2022 statt (Symbolbild). - Keystone

Dadurch soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Personen am demokratischen Prozess teilnehmen können.

So findet am Sonntag, 25. April 2021, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen in der Politischen Gemeinde Eschenbach folgende Sachabstimmung statt:

Urnenabstimmung über die Geschäfte der Bürgerversammlung

- Jahresrechnung 2020

- Verwendung des Rechnungsergebnisses 2020

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3).

Ab sofort liegen bei der Finanzverwaltung Eschenbach die Jahresrechnung und die Abrechnungen sämtlicher Zweckverbände pro 2020, an welchen die Politische Gemeinde mitbeteiligt ist, sowie Anhänge zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Jahresbericht sowie die Einzelheiten zur Jahresrechnung 2020 können ab Ende März bis zur Abstimmung unentgeltlich bei der Finanzverwaltung angefordert werden und sind hier aufgeschaltet.

Alle Stimmberechtigten erhalten als Stimmmaterial für die Urnenabstimmung die Jahresrechnung 2020 in Form einer Kurzzusammenfassung. Ergänzend wird der ausführliche Jahresbericht trotzdem wie bisher an alle Haushaltungen zugestellt, um eine möglichst vollständige und transparente Information zu gewährleisten.

1. Ort und Öffnungszeiten der Abstimmungslokale

Samstag, 24. April 2021:

Hintergoldingen, Schulhaus 19–19.45 Uhr

Sonntag, 25. April 2021:

Walde, Schulhaus 09.45–10.30 Uhr

Oberholz, Talstation 10–10.45 Uhr

Bürg, Schulhaus 10 –11 Uhr

Ermenswil, Schulhaus 10 –11 Uhr

Goldingen, neues Schulhaus 10 –11 Uhr

Eschenbach, Schulhaus Dorf 10 –11.30 Uhr

St. Gallenkappel, Schulhaus 10 –11.30 Uhr

COVID-19 Schutzkonzept

Die Stimmabgabe an der Urne wird nach heutigem Stand unter Beachtung der Schutzmaskenpflicht möglich sein. Seitens der Gemeinde wurde ein Schutzkonzept erstellt.

2. Briefliche Stimmabgabe

a) Legen Sie die/den ausgefüllten Stimmzettel in das beigelegte Stimmkuvert oder in ein privates, neutrales Kuvert. Ohne Kuvert ist die Stimmabgabe ungültig.

b) Unterschreiben Sie die Erklärung auf dem Stimmausweis. Mit der Unterschrift bestätigen Sie, dass die Stimmabgabe Ihrem Willen entspricht. Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig.

c) Das Kuvert mit dem Stimmzettel sowie den Stimmausweis mit der unterzeichneten Erklärung legen Sie in das Rücksendekuvert (i.d.R. dasselbe Fensterkuvert, mit dem Sie das Abstimmungsmaterial erhalten haben).

d) Das Kuvert an das Stimmregisterbüro kann rechtzeitig für die Postzustellung unfrankiert der Post übergeben oder bis Urnenschluss in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen werden.

3. Vorzeitige Stimmabgabe

Am Donnerstag und Freitag vor dem Abstimmungssonntag kann auf der Gemeinderatskanzlei während der ordentlichen Bürozeit vorzeitig persönlich abgestimmt werden.

4. Stimmberechtigung

Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind ab zurückgelegtem 18. Altersjahr stimmberechtigt, wenn sie in der Gemeinde wohnen und nicht von der Stimmfähigkeit ausgeschlossen sind.

Für Neuzugezogene beginnt die Stimmberechtigung in der Gemeinde:

a) bei eidgenössischen Volksabstimmungen: wenn der Heimatschein mindestens 5 Tage vor der Abstimmung der Einwohnerkontrolle abgegeben wurde.

b) bei übrigen Abstimmungen/Wahlen: sobald der Heimatschein dem Einwohneramt abgegeben wurde.

5. Fehlende Stimmausweise

können bis Freitag, 23. April 2021, 17.00 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.

6. Beschwerden

sind innert drei Tagen nach Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Ergebnisse, schriftlich und begründet dem Regierungsrat einzureichen.

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