Nebikon ruft Strassenanstösser zum Pflanzenrückschnitt auf
Wie die Gemeinde Nebikon informiert, sind Grundeigentümer an öffentlichen Strassen verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken ordnungsgemäss zurückzuschneiden.
Heraushängende Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken stören und sind gefährlich. Sie behindern die Sicht und zwingen die Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen. Bei gewissen Gartenanlagen können die Strassenreinigungsmaschine und der Kehrichtabfuhrwagen kaum vorbeifahren, ohne Äste abzureissen.
Grundeigentümer sind gemäss Strassengesetz verpflichtet, Pflanzen auf privaten Grundstücken so zurückzuschneiden, dass das sogenannte Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund nicht tangiert wird.
Kreuzungen sollten gut einsehbar sein
Alle Liegenschaftsbesitzer und Anlagewarte werden deshalb gebeten, Sträucher und Hecken so zurückzuschneiden, dass sie nicht auf die Strassen und Trottoirs hinausragen. Äste von Bäumen sind in der Höhe so zurückzustutzen, dass auch am Strassenrand eine Durchfahrtshöhe von vier Metern gewährleistet ist.
Bei Kreuzungen sind Sträucher und Hecken so zu schneiden oder zu entfernen, dass eine vernünftige Übersicht besteht. Ein optimaler Sichtwinkel ist 2,5 Meter auf 50 Meter. Mit etwas gutem Willen sieht jeder Liegenschaftsbesitzer selber, ob die Ein- und Ausfahrt bei einer Kreuzung übersichtlich ist oder ob es Massnahmen bedarf.