Menziken beschliesst «Gestaltungsplan Herkules-Areal»
Wie die Gemeinde Menziken mitteilt, wurde am 5. Juni 2023 der «Gestaltungsplan Herkules-Areal» in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen.
Der Gemeinderat hat am 5. Juni 2023 den «Gestaltungsplan Herkules-Areal» gemäss § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen.
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen.
Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen
Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendung zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Beschwerdeverfahren mit Kostenrisiko verbunden
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Bau und Planung eingesehen werden.
Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes Herkules-Areal wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegende Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).