Wie die Gemeinde Dozwil schreibt, hat der Kanton die Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen per Anfang 2024 aufgelöst.
Akten
Alte Akten in einem Staatsarchiv. (Symbolbild) - Keystone
Ad

Die Hinterlegung von Schriften (Heimatscheinen) diente den Einwohnerdiensten bis anhin als Grundlage für die Erfassung eines Hauptwohnsitzes einer Person.

Seit dem 1. Januar 2024 entfällt die Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen im Kanton Thurgau. Die betreffende Einwohnerregisterverordnung wurde angepasst.

Möglich wurde dies aufgrund der Digitalisierung. Die Thurgauer Gemeinden können die benötigten Daten nun direkt beim Zivilstandregister Infostar abfragen.

Die hinterlegten Heimatscheine werden der Bevölkerung in nächster Zeit (Stand vom 1. Juli 2024) zugestellt.

Bestehende Hinterlegungspflicht in einigen Gemeinden

Die retournierten Heimatscheine sollten sorgfältig zu Hause aufbewahrt werden.

Einige Gemeinden (ausserhalb des Kantons Thurgau) verlangen nach wie vor die Hinterlegung oder zumindest das Vorweisen des originalen Heimatscheines.

Heimatscheine und Meldepflicht getrennt geregelt

Das Wegfallen der Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen hat nichts mit der persönlichen Meldepflicht zu tun.

Nach wie vor sind die Bürger gesetzlich verpflichtet, jeden Umzug innert 14 Tagen den zuständigen Einwohnerdiensten zu melden.

Für die Ausstellung neuer Heimatscheine ist das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde zuständig. Solange die Hinterlegungspflicht nicht in allen Schweizer Kantonen aufgehoben wird, wird das Zivilstandsamt noch Heimatscheine anbieten.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

DigitalisierungDatenDozwil