Eggersriet fordert zum Rückschnitt von Bepflanzung auf
Wie die Gemeinde Eggersriet mitteilt, wird die Bevölkerung gebeten, Bäume und Sträucher den Vorschriften gemäss zurückzuschneiden.
Immer wieder behindern Äste von Bäumen und Sträuchern die ordentlichen Unterhaltsarbeiten an Strassen, Trottoirs und Wegen.
Zudem muss regelmässig festgestellt werden, dass durch verschiedene Bepflanzungen entlang von Strassen die Sichtverhältnisse erheblich eingeschränkt werden und die Verkehrssicherheit leidet.
Unter Hinweis auf Art. 100, 104, 106 und 107 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 werden die Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, strassenpolizeiliche Bestimmungen zu beachten.
Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strassen ragen
Bäume und Wälder müssen an den Staats- und Gemeindestrassen (auch Trottoirs) erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2,50 Meter einhalten.
Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0,60 Meter, über 1,80 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
Einfriedungen von 0,45 Meter bis 1,20 Meter Höhe erfordern einen Strassenabstand von 0,09 Meter, über 1,20 Meter Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strassen ragen.
Abgrenzung der Verkehrsflächen
Die Höhe des Lichtraums beträgt 4,50 Meter über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind; 2,50 Meter über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen.
Als Strassenrand gilt die Abgrenzung der Verkehrsflächen. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.
Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, namentlich auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen, welche die Übersicht der Strassen beeinträchtigen, verboten.
Sichtbehindernde Äste und Sträucher zurückschneiden
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Strassenabstandsvorschriften jederzeit einzuhalten, insbesondere überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher umgehend auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Staatsstrassen durch die kantonalen Strassenwärter und entlang von Gemeindestrassen durch das Personal des Werkdienstes auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen.
Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden. Falls zurzeit Vögel in der Hecke oder auf dem Baum nisten, kann man mit dem Zurückschneiden zuwarten.
In diesem Fall wird die Bevölkerung gebeten, die Politische Gemeinde Eggersriet in Kenntnis zu setzen.