Stiche auf Tochter waren weder versuchter Mord noch Totschlag
Das Schwyzer Strafgericht bewertet den Messerangriff eines 56-jährigen Mannes auf seine Tochter 2020 in Sattel SZ als versuchte vorsätzliche Tötung.
Das Schwyzer Strafgericht hat sein Urteil gegen einen 56-jährigen Mann, der seine Tochter in Sattel SZ 2020 mit drei Messerstichen lebensbedrohlich verletzte, auf dem mittleren von drei Tatbeständen abgestellt: der versuchten vorsätzlichen Tötung. Dies geht aus der Begründung hervor, die am Mittwoch veröffentlicht wurde. Der Beschuldigte war im Januar 2022 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden.
Er hatte im August 2020 seine 28-jährige Tochter, mit der er eine Inzestbeziehung führte, mit einem Messer attackiert, als diese im Bett lag. Hintergrund der Tat war gemäss Staatsanwaltschaft, dass die Frau sich nach einer offenen Beziehung gesehnt habe und sich prostituieren wollte.
Die Staatsanwältin taxierte die Tat als versuchten Mord und verlangte dafür sowie für den Inzest 13 Jahre Gefängnis. Die Verteidigung dagegen hatte auf versuchten Totschlag und für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren plädiert. Sie bezeichnete die Tochter als manipulativ. Sie habe die Eifersucht des von ihr abhängigen Vaters absichtlich angestachelt. Der Mann sei nur noch beschränkt fähig gewesen, sein Handeln zu kontrollieren.
Gericht legt Tatbestand zwischen beiden Anträgen fest
Das Strafgericht ist bei der Beurteilung des Tatbestandes seinen eigenen Weg gegangen, wie aus dem begründeten Urteil hervorgeht, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt. Es verneinte sowohl das schwerere Delikt des Mordes als auch das leichtere des Totschlags.
Es könne keine besondere Skrupellosigkeit erkennen, die für einen Mordversuch spräche. So habe der Beschuldigte zwischen den Messerstichen Zeit verstreichen lassen, weil das Opfer auf ihn eingeredet habe und nicht etwa, um dieses leiden zu lassen. Auch habe er nicht einzig aus Eifersucht, Wut und Rache gehandelt, hält das Gericht fest und verweist auf die belastende, deprimierende und frustrierte Gefühlswelt des Beschuldigten.
Allerdings stellten diese Verzweiflung und die starke emotionale Aufwühlung keine derart unbeherrschbare Ausnahmesituation dar, wie sie für die Totschlag-Qualifikation nötig wäre. Das Gericht nannte die Abhängigkeit und Unterwürfigkeit des Beschuldigten «absurd». Eine andere, «anständig gesinnte Person» wäre in der gleichen Situation nicht in einen solchen Affekt geraten.
Der beschuldigte Deutsche wird zudem für 15 Jahre des Landes verwiesen. Mit dieser «schrecklichen Straftat» habe er den Verlust seines Aufenthaltsrechts bewusst in Kauf genommen, schreibt das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.