Eine Planungszone in Steg-Hohtenn wurde erlassen
Wie die Gemeinde Steg-Hohtenn mitteilt, hat sie gemäss Raumplanungsgesetzen eine Planungszone erlassen, welche am 22. April 2022 publiziert wurde.
Der Gemeinderat von Steg-Hohtenn gibt bekannt, dass er an der Sitzung vom 29. März 2022 beschlossen hat, gestützt auf die Raumplanungsgesetze verschiedene Gebiete zu Planungszonen zu erklären.
Das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) – welches am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist – hält in Artikel 15 fest, dass Bauzonen Land umfassen, welches sich für eine Überbauung eignet und dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Der Kantonale Richtplan verlangt die Abgrenzung des künftigen Siedlungsgebietes beziehungsweise die Blockierung von Flächen, welche über den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehen.
Die Gemeinde Steg-Hohtenn verfügt über keinen dem revidierten Bundesgesetz über die Raumplanung konformen Zonennutzungsplan. Im Hinblick auf die Bauzonendimensionierung im Sinne von Artikel 15 RPG sowie der Festlegung des künftigen Siedlungsgebietes erlässt der Gemeinderat in Anlehnung an Artikel 19 des kantonalen Gesetzes zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kRPG) Planungszonen.
Innerhalb der Planungszone darf nur nach der Planungsabsicht gebaut werden
Die Planungsabsicht besteht darin, innerhalb der Planungszonen den Nutzungsplan und die diesbezüglichen Reglemente anzupassen, um die Realisierung der kommunalen Raumplanungsziele auf den betroffenen Parzellen sicherzustellen und eine dem revidierten kantonalen Richtplan und den neuen eidgenössischen und kantonalen Rechtsgrundlagen der Raumplanung entsprechende Entwicklung zu fördern.
Die Planungszonen umfassen verschiedene Gebiete innerhalb des Zonennutzungsplans vom 9. Juni 2010 der ehemaligen Gemeinde Steg sowie vom 5. November 2008 der ehemaligen Gemeinde Hohtenn. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsicht beeinträchtigen könnte.
Insbesondere dürfen keine baulichen Vorkehrungen oder wertvermehrende Investitionen getroffen werden, die der beabsichtigten Planungsabsicht widersprechen und zu einer zusätzlichen Zersiedlung führen sowie eine allfällige spätere Zuweisung zu einer andern Nutzungszone verunmöglichen.
Bauten und Anlagen können auf den bezeichneten Gebieten nur erstellt werden, wenn diese dem beabsichtigten Planungszweck entsprechen. In diesem Sinne stellen Planungszonen vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf die Überarbeitung der kommunalen Zonennutzungsplanung dar.
Die Geltungsdauer und Einsprachefrist
Die Planungszonen gelten für eine Dauer von fünf Jahren. Sie werden mit der Publikation des Gemeinderatsbeschlusses am 22. April 2022 im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig.
Der Gemeinderatsbeschluss sowie der dazugehörige Plan der von den Planungszonen betroffenen Parzellen liegen ab Publikation (22. April 2022) im kantonalen Amtsblatt zu den üblichen Öffnungszeiten auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone, deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind schriftlich innert 30 Tagen ab heutigem Datum bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat.
Weitere Informationen findet die Bevölkerung auf der Gemeindewebseite.