Kommunaler Mehrwertausgleich im Planungs- und Bauwesen

Gemeinde Zell ZH
Gemeinde Zell ZH

Region Wald,

Der Gemeinderat Zell hat beschlossen, eine Regelung des kommunalen Mehrwertausgleichs auszuarbeiten und der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

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Schnupperlehre -Kauffrau/Kaufmann EFZ Öffentliche Verwaltung. - unsplash

Das Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verlangt, dass das kantonale Recht mindesten Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden: Wenn auf einer Industriebrache oder einem Acker Wohnungen gebaut werden dürfen, steigt der Wert des Grundstücks. Das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) setzt die bundesrechtlichen Vorgaben um und wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Das MAG sieht vor, dass ein Teil dieses Mehrwerts über eine Abgabe in einen Fonds fliesst, aus dem unter anderem raumplanerische Massnahmen finanziert werden können. Das MAG unterscheidet zwischen einem kantonalen Mehrwertausgleich, der bei Einzonungen angewendet wird und einem kommunalen Mehrwertausgleich, der bei Auf- und Umzonungen angewendet wird.

Jede Zürcher Gemeinde hat die Möglichkeit, auf den Mehrwertausgleich zu verzichten oder eine Mehrwertabgabe zu erheben. Weitere Informationen zum Mehrwertausgleich sind auf der kantonalen Website abrufbar unter www.zh.ch/mehrwertausgleich.

Der Gemeinderat Zell will eine Mehrwertabgabe erheben, weshalb er das entsprechende Verfahren für die Ausarbeitung einer kommunalen Rechtsgrundlage eingeleitet hat (Teilrevision der kommunalen Bau- und Zonenordnung, BZO). Für Zell heisst dies, dass für künftige Um- und Aufzonungen der Mehrwertausgleich vorgängig geregelt und rechtskräftig sein muss.

Beide Massnahmen, nämlich Festlegung eines Mehrwertausgleichs durch eine Teilrevision in der BZO sowie das Fondsreglement müssen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden. BZO-Teilrevisionen unterliegen zudem der Genehmigung durch die Baudirektion Kanton Zürich. Das Fondsreglement kann jedoch separat und zu einem späteren Zeitpunkt als die Festlegung eines Mehrwerts durch die Gemeindeversammlung festgelegt werden.

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