Hohe Bussen der Uni Zürich nicht rechtens
Das Wichtigste in Kürze
- Die Universität Zürich wollte ihre Studierenden mit bis zu 4000 Franken bestrafen können.
- Diese sollten bei Vergehen wie Plagiaten oder politischen Störaktionen angewendet werden.
- Doch das Bundesgericht hat solche Massnahmen als ungültig erklärt.
Die Universität Zürich plante, ihre Studierenden strenger zu bestrafen. Doch das Bundesgericht hat diese Pläne nun gestoppt und einige der vorgeschlagenen Disziplinarmassnahmen für ungültig erklärt.
Die Hochschule wollte Strafen von bis zu 4000 Franken verhängen, die bei Nichtzahlung einen temporären Uni-Ausschluss zur Folge haben könnte. Diese Strafen sollten bei Vergehen wie Plagiaten, unerlaubten Handlungen während Prüfungen oder politischen Störaktionen angewendet werden.
Diese geplanten Strafmöglichkeiten stiessen auf Widerstand unter den Studierenden. Sie befürchteten eine Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit unter dem Deckmantel der Plagiatsbekämpfung. Wie die «NZZ» berichtet, entschied sich der Verband der Studierenden der Universität (VSUZH), gerichtlich gegen die geplanten Bussen vorzugehen.
Von Studierenden bekämpft
In 2021 gab das Zürcher Verwaltungsgericht den Studierenden recht: Die Universität kann nicht eigenmächtig solche schwerwiegenden disziplinarischen Massnahmen bestimmen – es braucht dafür eine gesetzliche Grundlage.
Das Leitungsgremium der Hochschule wollte diese Entscheidung jedoch nicht akzeptieren. Wie die «NZZ» weiter schreibt, argumentierte er vor dem Bundesgericht, dass die geplante Geldstrafe eine leichte Disziplinarmassnahme sei. Die Universität warf dem Verwaltungsgericht Willkür vor und behauptete, ihre verfassungsmässig garantierte Autonomie sei verletzt worden.
Das Bundesgericht konnte dieser Argumentation jedoch nicht folgen. Es stellte klar, dass Bussen von bis zu 4000 Franken keineswegs eine «leichte» Massnahme seien. Diese könnten für Studierende erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Urteil: Uni darf nicht strafen
Das Gericht kritisierte zudem, dass die Disziplinarordnung der Universität den Anschein eines strafrechtlichen Charakters erwecke: Doch das Bestrafen von Missetätern ist nicht der Zweck von Disziplinarmassnahmen einer Universität. Es geht vielmehr um die Wahrung ihres Ansehens und eines geordneten Betriebs.
Sowohl das Bundesgericht als auch die Vorinstanz kamen zum Schluss, dass solche Strafen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Diese soll aber im kantonalen Universitätsgesetz fehlen. Daher wurde die Beschwerde des Universitätsrats abgewiesen und Teile der Disziplinarordnung für ungültig erklärt.
Trotz dieses Urteils kann die Universität Zürich bei Vergehen wie Plagiaten oder Störaktionen immer noch auf andere Massnahmen zurückgreifen: einen schriftlichen Verweis, einen temporären Ausschluss vom Studium oder gemeinnützige Arbeit bis zu 40 Stunden.