Wer Vater wird, hat Anspruch auf zwei Wochen Urlaub: Der Kanton Zürich zahlt seinen Angestellten dabei den vollen Lohn aus - er geht damit über die eidgenössischen Vorgaben hinaus.
Vaterschaftsurlaub
Ein Mann und seine Tochter waten durch die Meeresbrandung. - Pixabay

Am 27. September 2020 hatte sich das Schweizer Stimmvolk für die Einführung eines zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs ausgesprochen. Der Zürcher Regierungsrat hat nun festgelegt, wie er diesen für seine Angestellten umsetzen will, wie er am Donnerstag mitteilte.

Bislang hat der Kanton Vätern bereits fünf voll bezahlte Freitage gewährt. Nun wird er ihnen auch für die zweite Vaterschaftswoche den vollen Lohn auszahlen.

Dies ist mehr, als im Obligationenrecht verankert ist. Gemäss diesem besteht während des landesweit neu eingeführten Vaterschaftsurlaubs lediglich ein Anspruch gemäss Erwerbsersatzordnung. Diese sieht eine Entschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens und höchstens 196 Franken pro Tag vor.

Die bessere kantonale Regelung hatte in der Vernehmlassung fast ausnahmslos positive Rückmeldungen ausgelöst, wie der Regierungsrat festhält. Zwei Personalverbände regten aber an, den Vaterschaftsurlaub auf drei oder vier Wochen auszudehnen.

«Aus Sicht des Regierungsrates ist aufgrund der aktuellen Finanzlage des Kantons ein weitergehender Vaterschaftsurlaub nicht vertretbar», schreibt er in seiner Begründung. Zudem gehe die Vorlage mit Lohn statt nur Erwerbsersatz über das Bundesrecht hinaus.

Auf das Kantonsbudget soll der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub nur minime Auswirkungen haben. Die Lohnkosten werden gemäss Regierungsrat insgesamt nicht ansteigen. Der Kanton wird seinen Angestellten, die Väter werden, zwar neu Lohn für zehn statt für fünf Arbeitstage ausrichten. Mit der Einführung der Vaterschaftsentschädigung auf nationaler Ebene, kann er aber neu auch Taggelder der Erwerbsersatzordnung für zwei Wochen beantragen.

Der Regierungsrat hat die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, die Lehrpersonalverordnung sowie die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung angepasst. Die Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

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