Verfahren Raiffeisen/Vincenz: Ausstandsbegehren in Zürich abgelehnt
Das Wichtigste in Kürze
- Das Ausstandsbegehren im Verfahren gegen Raiffeisen und Aduno kam es zur Entscheidung.
- Das Obergericht Zürich lehnte das Ausstandsbegehren ab.
- Das Ausstandsbegehren ist nur ein Teilaspekt des Verfahrens.
Im Wesentlichen hatten die vier Beschuldigten geltend gemacht, der Beizug einer Fachperson durch die damalige Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft III stelle einen schweren Verfahrensfehler dar, welcher bezüglich der verfahrensführenden Staatsanwälte den Anschein der Befangenheit wecke.
Das Obergericht verneint nun in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2024 die behauptete Befangenheit des Untersuchungsteams und weist die Ausstandsbegehren vollumfänglich ab.
Wie bereits seit Februar 2024 bekannt ist, hat die damalige Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft III im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion zur Qualitätssicherung eine Fachperson beigezogen.
Diese agierte als ins Amtsgeheimnis eingebundene Hilfsperson der Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft III.
Der Beizug einer Fachperson sei nachvollziehbar
Das Obergericht kommt in seiner Beurteilung der gestellten Ausstandsbegehren zum Schluss, dass der Beizug dieser Fachperson im Rahmen der Befugnisse der Geschäftsleitung erfolgte.
Das Strafverfahren habe «unbestreitbar ausserordentlich hohe Anforderungen» an die Untersuchungsführung und Anklageerhebung gestellt, weshalb der Beizug einer Fachperson nachvollziehbar sei, um der «nicht alltäglichen Komplexität und Tragweite» des Verfahrens gerecht zu werden.
Mit der Qualitätssicherung habe die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft III Zeit und Kosten sparen wollen, was dem öffentlichen Interesse gedient habe.
Hauptverfahren weiterhin vor Bundesgericht hängig
Das vom Obergericht abgewiesene Ausstandsbegehren ist nur ein Teilaspekt des Verfahrens gegen ehemalige Exponenten der Raiffeisen und Aduno sowie weitere Beteiligte.
Das eigentliche Hauptverfahren ist derzeit vor Bundesgericht hängig, nachdem die Staatsanwaltschaft im Februar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid des Obergerichts erhoben hatte.