Drehbuchautoren unterstützen Anika Decker

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Deutschland,

Wie hoch muss man die Arbeit der Drehbuchautoren finanziell honorieren? Um diese Frage dreht sich ein Rechtsstreit, den die Autorin Anika Decker angestossen hat.

Die Drehbuchautorin und Regisseurin Anika Decker beim Deutschen Filmball 2018 in München. Foto: Matthias Balk/dpa
Die Drehbuchautorin und Regisseurin Anika Decker beim Deutschen Filmball 2018 in München. Foto: Matthias Balk/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Mehrere Drehbuchautoren haben sich mit einem offenen Brief hinter ihre Kollegin Anika Decker gestellt.

Sie hatte vor Gericht einen Einblick in die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits «Keinohrhasen» und «Zweiohrküken» gefordert.

«Es sind die starken, unverwechselbaren Bücher, die die Grundlage von besonderen Kinofilmen, Serien und Fernsehfilmen bilden», heisst es in dem Brief vom Freitag, den zum Beispiel der Verband Deutscher Drehbuchautoren unterzeichnet hat.

Bislang hätten sich nur Kollegen solche Klagen zugetraut, die am Ende ihrer Karriere oder mit dem Rücken zur Wand gestanden hätten. Decker sei «Sinnbild für ein neues Selbstverständnis». Es brauche «Anerkennung, Transparenz und eine faire Zusammenarbeit».

Die Komödien «Keinohrhasen» und «Zweiohrküken» hatten Millionen Besucher in die Kinos gelockt. Das Landgericht Berlin entschied im Oktober, dass Decker Einblick in die Einnahmen der Filme nehmen darf.

Das Gericht gab damit in erster Instanz dem Auskunftsbegehren gegen die Produktionsfirma und einen Medienkonzern statt. Gegen das Urteil habe die Gegenseite Berufung zum Kammergericht eingelegt, sagte ein Gerichtssprecher. Ein Termin dazu sei noch nicht anberaumt.

Es geht bei der sogenannten Stufenklage zunächst um die Offenlegung der Einnahmen durch die verschiedenen Auswertungsbereiche - also etwa DVD, Pay-TV und Streamingdienste. Im nächsten Schritt könnte es um die Frage der angemessenen Vergütung gehen.

Hintergrund der Klage ist der «Fairnessparagraf» im Urheberrecht. Er sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.

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