Abkommen zu doppelter Nichtbesteuerung beim Parlament

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Bern,

Über das multilaterale Abkommen im Kampf gegen Steuerflucht kann nun das Parlament entscheiden. Rund 70 Staaten hatten das Übereinkommen unterzeichnet.

Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat an seinem Gesetzesentwurf fest.
Trotz Kritik in der Vernehmlassung hält der Bundesrat an seinem Gesetzesentwurf fest. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Parlament darf nun über das Doppelbesteuerungsabkommen befinden.
  • Damit wird unter anderem gegen Missbrauch durch doppelte Nichtbesteuerung vorgegangen.

Doppelbesteuerungsabkommen sollen nicht nur doppelte Besteuerung, sondern auch Missbrauch durch doppelte Nichtbesteuerung verhindern. Das ist das Ziel eines multilateralen Abkommens im Kampf gegen Steuerflucht. Über dieses kann nun das Parlament entscheiden.

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft dazu verabschiedet. Es handelt sich um ein Übereinkommen im Rahmen des Projekts zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der OECD. Umgesetzt werden sollen damit Massnahmen im Zusammenhang mit Steuerabkommen.

Rund 70 Staaten hatten das Übereinkommen im vergangenen Sommer unterzeichnet, unter ihnen die Schweiz. Ratifiziert werden kann es erst nach Zustimmung des Parlaments. In der Vernehmlassung wurde das Übereinkommen mehrheitlich gutgeheissen.

Klausel gegen Missbrauch

Wird das Übereinkommen genehmigt, werden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit einer Präambel versehen, in der ausdrücklich festgehalten ist, dass das Abkommen keine Gelegenheit zu doppelter Nichtbesteuerung oder reduzierter Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung bieten soll.

Auch eine allgemeine Missbrauchsklausel soll in DBA eingebaut werden. Weiter sollen die unter das BEPS-Übereinkommen fallenden DBA eine Bestimmung zur Streitbeilegung erhalten - vorausgesetzt, der Partnerstaat will diesen Teil des Abkommens auch anwenden.

Nur das Minimum

Das Abkommen enthält Bestimmungen, die über den OECD-Mindeststandard hinausgehen. Diese will der Bundesrat nicht umsetzen: Die Schweiz hatte bei der Unterzeichnung entsprechende Vorbehalte angebracht. Über die Liste der Schweizer Vorbehalte wird das Parlament befinden. Nach der Vernehmlassung hat der Bundesrat Änderungen vorgenommen: Das Schiedsverfahren soll durch zwei Vorbehalte eingeschränkt werden.

Die FDP spricht sich vorbehaltlos für das Übereinkommen aus. Die CVP befürwortet die Ratifikation im Grundsatz, lehnt jedoch das Schiedsverfahren ab. Die SP begrüsst die Vorlage, erwartet aber Erläuterungen zu den Schweizer Vorbehalten. Die SVP lehnt das Übereinkommen ab, unterstützt jedoch die Schiedsklausel.

Zwölf Abkommen

Hinsichtlich der Wirkung des BEPS-Übereinkommens auf DBA bestehen unterschiedliche Auffassungen der Vertragsstaaten. Die Schweiz kann nur die DBA mit jenen Staaten ändern, welche ihre Auffassung teilen und zur Änderung bereit sind.

Angepasst werden sollen vorerst die Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien, Chile, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Portugal, Südafrika, Tschechien und der Türkei. Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage erfuhr die Liste Änderungen. Mexiko hat sich neu der schweizerischen Haltung angeschlossen. Indien, Liechtenstein und Polen nahmen dagegen eine entgegengesetzte Haltung ein.

DBA mit Grossbritannien

Die BEPS-Mindeststandards können auch durch bilaterale Änderung der DBA vereinbart werden. Das ist im Falle von Grossbritannien vorgesehen. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich wollen das bestehende DBA mit einem bilateralen Änderungsprotokoll anpassen. Die Botschaft dazu hat der Bundesrat ebenfalls am Mittwoch verabschiedet.

Mit einer neuen Bestimmung wird klargestellt, dass die Schweiz und das Vereinigte Königreich nicht die Absicht haben, durch das DBA Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu schaffen.

Dies gilt aber nicht generell, sondern nur dann, wenn Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung Ursache dafür sind. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es Situationen von gewollter doppelter Nichtbesteuerung gebe, schreibt der Bundesrat. Dazu zähle beispielsweise die Besteuerung von Dividenden an Gesellschaften des gleichen Konzerns.

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