AHV-Beitragspflicht soll auch im Kultur- und Medienbereich gelten
Der Bundesrat plant eine Änderung der AHV-Verordnung für Tieflohnbranchen, um Menschen gut abzusichern.
Künftig sollen auch sporadisch Arbeitende in den Branchen Grafik, Museen, Medien und Chöre AHV-Beiträge bezahlen. Der Bundesrat will die entsprechende Liste der Branchen ergänzen, in denen kurze Arbeitsverhältnisse mit geringen Löhnen häufig sind.
Er hat am Mittwoch eine Änderung der AHV-Verordnung in die Vernehmlassung geschickt, wie er mitteilte. Das Ziel sei es, dass auch Menschen in Tieflohnbranchen gut abgesichert seien.
In der AHV müssen Menschen, die nur sporadisch und für tiefe Einkommen im Angestelltenverhältnis arbeiten, keine Beiträge auf ihren kleinen Lohn bezahlen. Löhne von weniger als 2300 Franken jährlich pro Anstellung unterliegen keiner Beitragspflicht.
AHV-Ausnahme gilt nicht mehr für alle
Es gibt aber Branchen, in welchen Versicherte ihr Einkommen mit vielen kurzen Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern verdienen. Davon betroffen sind laut dem Bundesrat vor allem Haushaltshilfen oder Beschäftigte im Kultur- und Medienbereich.
Deshalb gibt es in der Verordnung über die AHV eine Liste von Branchen, für welche die Beitragsbefreiung von geringfügigen Löhnen explizit nicht gilt.
Der Bundesrat will diese Liste nun aktualisieren, indem er vorschlägt, sie durch Grafikunternehmen, Museen, Medien und Chöre zu ergänzen. Die Vernehmlassung zur vorgeschlagenen Anpassung dauert bis am 5. September.