Aufsichtsbehörde wirft Bundesanwalt Amtspflichtverletzung vor

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Bern,

Bundesanwalt Michael Lauber hat verschiedene Amtspflichten verletzt. Zu diesem Schluss kommt die Aufsichtsbehörde (AB-BA) über die Bundesanwaltschaft.

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Bundesanwalt Michael Lauber. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft wirft Lauber Amtspflichtverletzung vor.
  • Michael Lauber habe mehrfach die Unwahrheit gesagt.

Neuer Ärger für Bundesanwalt Michael Lauber. Er habe verschiedene Amtspflichten verletzt. Zu diesem Schluss kommt Aufsichtsbehörde (AB-BA) über die Bundesanwaltschaft. Lauber habe mehrfach die Unwahrheit gesagt und illoyal gehandelt.

Weiter würde der Bundesanwalt durch Uneinsichtigkeit auffallen und zeige im Kern ein falsches Berufsverständnis. Die Summe seiner Pflichtverletzungen sei erheblich. «Als Disziplinarsanktion belegt ihn die AB-BA mit einer Lohnkürzung von acht Prozent für die Dauer eines Jahres», heisst es in der Mitteilung der Behörde. Die maximal mögliche Lohnreduktion hätte zehn Prozent betragen.

Mindernd falle ins Gewicht, dass in den verfügbaren Akten keine Hinweise enthalten seien, dass der Bundesanwalt unrechtmässige Geld-, Sach- oder Personaldienstleistungen empfangen habe.

Erwiesen, dass Fifa-Treffen stattgefunden hat

In Bezug auf sein Treffen mit dem Fifa-Präsidenten Gianni Infantino vom 16. Juni 2017 habe der Bundesanwalt gegenüber der AB-BA, dem Parlament und der Öffentlichkeit mehrfach die Unwahrheit gesagt. Es ist erwiesen, dass das Treffen stattgefunden hat.

Doch habe er der Bundesanwalt unterlassen, die drei nachgewiesenen Treffen mit dem FIFA-Präsidenten Gianni Infantino zu protokollieren.

Die AB-BA umfasst als Kollegialbehörde sieben von der Vereinigten Bundesversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählte Mitglieder. Gemäss Gesetz setzt sich die AB-BA aus einer Bundesrichterin, einem Bundesstrafrichter, zwei Anwaltspersonen und drei Fachpersonen zusammen. In ihrer Tätigkeit werden die Mitglieder der AB-BA von einem ständigen Sekretariat unterstützt.

Gegen den Entscheid der AB-BA kann der Bundesanwalt innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.

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