Auszuschaffende Asylsuchende sollen ruhiggestellt werden
Die Nationalratskommission unterstützt die SVP-Forderung, Asylsuchende bei Widerstand gegen eine Ausschaffung notfalls medikamentös zu beruhigen.

Asylsuchende, die sich gegen eine Ausschaffung wehren, sollen als Ultima Ratio mit Medikamenten ruhiggestellt werden können. Die zuständige Nationalratskommission unterstützt eine entsprechende Forderung aus den Reihen der SVP.
Mit 11 zu 9 Stimmen bei 5 Enthaltungen hat die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) einer parlamentarischen Initiative von SVP-Nationalrat Benjamin Fischer (ZH) Folge gegeben, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Als Nächstes beschäftigt sich die Schwesterkommission des Ständerats mit dem Thema.
Stimmt auch sie der Initiative zu, kann die Nationalratskommission eine Vorlage zur Änderung des Zwangsanwendungsgesetzes ausarbeiten. Konkret fordert Fischer, dass Arzneimittel anstelle von Hilfsmitteln verwendet werden dürfen, wenn sie zur Durchführung von zwangsweisen Rückführungen notwendig sind – namentlich, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung droht.
Der Initiant macht geltend, dass für eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik ein konsequenter Vollzug zentral sei. Könnten zwangsweise Rückführungen aufgrund physischen Widerstands nicht durchgeführt werden, sei dies eine Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Ordnung und untergrabe das Asylrecht.
SVP-Initiative fordert erweiterte Mittel für Zwangsausschaffungen
Die Mittel für Zwangsausschaffungen müssten deshalb ausgedehnt werden. «Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden ist hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln», schreibt Fischer in der schriftlichen Begründung seiner Initiative. Dies solle aber nur «als letzte Möglichkeit» infrage kommen.
Die Rückführungen von Menschen gegen deren Willen sei eine schwierige Situation für alle beteiligten Personen, lässt sich die SPK-N zitieren. Sie wolle prüfen, wie diese Situation unter Achtung der Menschenwürde verbessert werden könne.
Gemäss geltendem Gesetz dürfen Arzneimittel nur eingesetzt werden, wenn ein medizinischer Grund vorliegt. In Einzelfällen wurde in der Vergangenheit dennoch Beruhigungsmittel gespritzt, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden.