Der Bundesrat will die Gesetze um lebenslange Haftstrafen anpassen. die Prüfung einer Entlassung soll etwa erst nach 17 Jahren möglich sein.
Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez
Blick auf die neu gebaute Justizvollzugsanstalt Tignez in Cazis GR. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat will die Entlassung aus lebenslanger Haft später ermöglichen.
  • Heute kann eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren geprüft werden, künftig sind es 17.
  • Zudem soll der Übertritt in die Verwahrung bei lebenslanger Haft möglich sein.
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Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, soll nach dem Willen des Bundesrats künftig frühestens nach 17 Jahren freikommen. Das ist zwei Jahre später als heute. Die Landesregierung hat am Freitag eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung geschickt.

Durch die Neuregelung werde die lebenslange besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe abgegrenzt, teilte der Bundesrat mit. Bei Letzterer dauert der unbedingte Teil etwas mehr als 13 Jahre.

Bundesrat will lebenslange Strafen neu regeln

Neu regeln will der Bundesrat zudem das Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung. Heute ist es zwar möglich, jemanden zu lebenslanger Haft zu verurteilen und zugleich zu verwahren. Praktisch ist ein Übertritt in die Verwahrung aber nicht möglich. Denn bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kommt nur infrage, wenn zu erwarten ist, dass sich jemand in Freiheit bewährt.

Die heutige Situation sei stossend, schrieb der Bundesrat in seinem Communiqué: Im Strafvollzug stehe die Resozialisierung im Zentrum. Beim Vollzug der Verwahrung gehe es hingegen primär darum, die Bevölkerung vor gefährlichen Personen zu schützen.

Regeln nach 26 Jahren Vollzug

Gemäss der vorgeschlagenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollen die Regeln angewandt werden, sobald Verurteilte 26 Jahre im Strafvollzug verbracht haben.

Teil der Vernehmlassung ist auch eine dritte Gesetzesänderung: Der Bundesrat möchte die Möglichkeit einer ausserordentlichen bedingten Entlassung für sämtliche Freiheitsstrafen aufheben werden. In der Praxis habe diese Bestimmung ohnehin keine Bedeutung, begründete er das Ansinnen.

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