Coronavirus: Bundesrat verschärft Homeoffice-Empfehlung

Karin Aebischer
Karin Aebischer

Bern,

Der Bundesrat beschliesst im Kampf gegen das Coronavirus strengere Massnahmen. Überall, wo möglich, soll der Arbeitsplatz ins Homeoffice verlegt werden.

Homeoffice Coronavirus
Wegen des Coronavirus gilt in der Schweiz wieder eine Homeoffice-Pflicht. - DPA

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesrat verschärft die Home-Office-Empfehlung.
  • Auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz wird ab Montag strenger.

Der Bundesrat zieht die Corona-Schraube wieder an. Dies gilt auch für die Situation am Arbeitsplatz, wie er heute vor den Medien erklärte.

Homeoffice soll möglichst flächendeckend eingeführt und vom Arbeitgeber angeordnet werden. Dies gilt für alle jene Betriebe, wo dies überhaupt möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.

Coronavirus Homeoffice
Viele Schweizerinnen und Schweizer arbeiten zurzeit im Homeoffice. - dpa

Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden aber keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Strengere Masken-Regeln am Arbeitsplatz

Für all jene, die nicht von Zuhause aus arbeiten, gelten ab Montag strengere Schutzmassnahmen. Neu gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.

Es reicht gemäss Bundesrat nicht mehr aus, wenn ein grosser Abstand zwischen den Arbeitsplätzen besteht.

Präzisiert wird auch die Dispensation von der Maskenpflicht: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest eines Arztes oder eines Psychotherapeuten erforderlich. Ein Attest dürfe nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.

Schutz besonders gefährdeter Personen

Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt.

Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

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