Dauer der Vergewaltigung soll kein Kriterium mehr sein
Die Nationalratskommission will die Berücksichtigung der Tatdauer bei Vergewaltigungen abschaffen.
Die Dauer der Vergewaltigung soll kein Kriterium mehr sein bei der individuellen Strafzumessung. Die zuständige Nationalratskommission kommt zum Schluss, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Gesetzgeber korrigiert werden müsse. Laut einem Bundesgerichtsurteil darf die «im Vergleich relativ kurze Dauer der Vergewaltigung» bei der individuellen Strafzumessung berücksichtigt werden. In der jüngeren Vergangenheit hatten verschiedene Richtersprüche in der Öffentlichkeit für Kritik gesorgt.
Vor drei Jahren hatte beispielsweise ein Urteil des Basler Appellationsgerichts landesweit Proteste ausgelöst. Dieses hatte den Umstand strafmildernd ausgelegt, dass die Tat eines Vergewaltigers im Vergleich zu anderen Vergewaltigungsfällen «von relativ kurzer Dauer» gewesen sei.
Das Gericht hielt zwar gleichzeitig fest, dass es damit nicht zum Ausdruck bringen wolle, dass ein nur kurz andauernder sexueller Übergriff beim Opfer keine schwere Traumatisierung nach sich ziehe. Ausserdem stelle die Strafmilderung weder die Tat infrage, noch erkläre sie das Opfer als mitschuldig. Trotzdem demonstrierten in Basel, Neuenburg, Lausanne und Bern Personen gegen die Strafmilderung.
Parlamentarische Initiative zur Änderung des Strafgesetzbuches
Nun wird die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) aktiv. Sie hat einer parlamentarischen Initiative der Genfer SVP-Nationalrätin Céline Amaudruz mit elf zu vier Stimmen bei zehn Enthaltungen Folge gegeben. Dies teilten die Parlamentsdienste am Freitag mit.
Die Initiative verlangt, das Strafgesetzbuch dahin gehend zu ergänzen, dass das Verschulden des Täters ohne Berücksichtigung der Dauer der erlittenen Nötigung beurteilt werde. Die Dauer soll jedoch in jedem Fall als erschwerender Umstand der Grausamkeit eingestuft werden können. An einer ihrer nächsten Sitzungen will die RK-N zudem prüfen, ob auch die Regeln der individuellen Strafzumessung bei schweren Straftaten, die im Kontext von häuslicher Gewalt begangen werden, angepasst werden sollten.