Eingeschwärzter Strafbefehl zur Wahrung der Privatsphäre

Keystone-SDA
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Bern,

Im Fall Berset wurden die Personalien der Täterin geschwärzt. Nichtsdestotrotz habe der Strafbefehl ordnungsgemäss dreissig Tage lang öffentlich aufgelegen.

Alain Berset
Opfer eines Erpressungsversuchs: Innenminister Alain Berset. (Archivbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Strafbefehl gegen die Täterin wurden die Personalien und weitere Angaben geschwärzt.
  • Dies soll die Privatsphäre von ihr und Alain Berset schützen.
  • Der Strafbefehl habe ordnungsgemäss dreissig Tage lang öffentlich aufgelegen.

Im Strafbefehl gegen die Täterin des Erpressungsversuchs gegen Bundesrat Alain Berset sind deren Personalien und weitere Angaben geschwärzt. Das Bundesgericht stützt solche Einschwärzungen. Sie schützen die Privatsphäre von Opfer und Täter.

Dass die Einschwärzungen in dem Strafbefehl eine Sonderbehandlung für die Magistratsperson Berset seien, weisen sowohl die Bundesanwaltschaft als auch Bersets Anwalt Patrik Eisenhut zurück. Der Strafbefehl habe ordnungsgemäss dreissig Tage lang öffentlich aufgelegen, sagte Eisenhut am Sonntag im Gespräch mit der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.

Gemäss einem Bundesgerichtsurteil von 2016 sei eine Anonymisierung eines Strafbefehls zulässig, wenn die Persönlichkeitsrechte Dritter tangiert sind. Im konkreten Fall waren das die Rechte des Opfers Alain Berset.

Einschwärzungen im Einklang mit der Strafprozessordnung

Des Weiteren seien Behauptungen der Täterschaft geschwärzt worden, die diese als unwahr zurückgenommen habe, erklärte Eisenhut weiter. Wäre das nicht der Fall gewesen, wären Verleumdungen weiter verbreitet worden. Im Sinne des Opferschutzes sei das unzulässig.

Für den Anwalt erfolgten die Einschwärzungen im Einklang mit der Strafprozessordnung und wären bei einem «Normalbürger» ebenso erfolgt. Als einzigen Unterschied kann sich Eisenhut vorstellen, dass bei einem «Normalbürger» vielleicht die Angaben zur Täterschaft offengelegt worden wären.

Die Bundesanwaltschaft (BA) hielt fest, beim Strafbefehl für den Erpressungsversuch am Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) nach der üblichen Praxis vorgegangen zu sein. Grundsätzlich sei es Aufgabe einer Staatsanwaltschaft, bei der öffentlichen Auflage eines Strafbefehls zwischen öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen.

Der Grund für die zusätzliche Anonymisierung

Im Fall Bersets nahm die BA ihren Angaben zufolge eine zusätzliche Anonymisierung vor. Sie begründet das damit, dass sonst das Opfer noch mehr geschädigt worden wäre.

Wörtlich heisst es dazu im Strafbefehl: «... eine uneingeschränkte Auflage des vorliegenden Strafbefehls würde der öffentlichen Verbreitung der gegen sie (Anmerkung: die geschädigte Person, also Berset) erhobenen Behauptungen und mithin der Verwirklichung der von der beschuldigten Person widerrechtlich angedrohten Nachteile gleichkommen.»

Gesundheitsminister Berset wurde im Dezember 2019 Opfer eines Erpressungsversuchs durch eine Frau. Berset erstattete Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft (BA). Das führte zu einer Verhaftung und einem Strafverfahren.

Das Verfahren endete im September 2020 mit einem rechtskräftigen Strafbefehl. Diesen machte die Zeitschrift «Weltwoche» am Samstag publik. Er liegt auch der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vor.

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