Gentests in der Schweiz sind ab 1. Dezember neu geregelt

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Bern,

Ab Donnerstag sind Gentests in der Schweiz neu geregelt. Personen müssen einwilligen. Bei urteilsunfähigen Personen muss ein medizinischer Grund vorliegen.

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Gentests in der Schweiz sind ab 1. Dezember neu geregelt. (Symbolbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Am Donnerstag tritt das überarbeitete Gesetz über genetische Untersuchungen in Kraft.
  • Die betroffene Person muss in den Test einwilligen.
  • Tests bei urteilsunfähigen Personen sind erlaubt, sofern medizinisch notwendig.

Das überarbeitete Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) tritt am (heutigen) Donnerstag in Kraft. Das Gesetz regelt neu nahezu alle Gentests. Als zentrale Regeln gelten dabei bei allen Gentests, dass die betroffene Person in den Test einwilligen muss.

Bei urteilsunfähigen Personen, etwa kleinen Kindern, dürfen zudem nur Gentests durchgeführt werden, die medizinisch notwendig sind, wie das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am Donnerstag mitteilten.

Ausgewählte medizinische Gentests können künftig neben Ärztinnen und Ärzten auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Zahnmedizin, Apothekerinnen und Apotheker in der Pharmazie und Chiropraktorinnen und Chiropraktoren in der Chiropraktik anordnen, etwa zur Abklärung einer Arzneimittelunverträglichkeit. Für genetische Laboratorien im medizinischen Bereich gilt neu eine Akkreditierungspflicht.

Gentests bei ungeborenen Kindern nur eingeschränkt möglich

Gentests, die keine besonders schützenswerten Informationen hervorbringen, wie zum Beispiel eine Genanalyse zur Haarfarbe oder zum Geschmacksempfinden, können direkt an Kundinnen und Kunden auch über das Internet abgegeben werden.

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Eine Ultraschalluntersuchung. (Symbolbild) - Pixabay

Für die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung gelten wie bisher strenge Vorgaben. Gentests beim ungeborenen Kind dürfen nur gemacht werden, wenn sie die Gesundheit betreffen. Das Geschlecht darf nur dann abgeklärt werden, wenn es für die Diagnose einer Krankheit notwendig ist. Vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche dürfen die Eltern auch nicht über das Geschlecht des Kindes informiert werden.

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