Impfpflicht: Rechtliche Unterschiede zwischen Österreich & Schweiz
Österreich verhängt landesweit eine Impfpflicht gegen das Coronavirus ab Februar. In der Schweiz gehen die gesetzlichen Möglichkeiten nicht ganz so weit.
Das Wichtigste in Kürze
- Österreich verhängt landesweit eine Impfpflicht ab dem 1. Februar.
- In der Schweiz ist die rechtliche Lage anders und eine Impfpflicht nicht vorgesehen.
- Ausnahmen bestätigen die Regel, und: Ein Impfobligatorium steht durchaus im Gesetz drin.
«Lange, vielleicht zu lange» habe man gehofft, eine hohe Impfquote sei ohne Impfpflicht möglich, sagt der österreichische Bundeskanzler Alexander Schallenberg. Heute aber müsse man der Realität ins Auge sehen, weshalb ab dem 1. Februar eine allgemeine Impfpflicht gilt. Wer sich dennoch nicht impfen lassen will, dem drohen Strafen.
In der Schweiz wurde vor einer Impfpflicht immer wieder gewarnt, aber sie wurde für einzelne Bereiche auch schon gefordert. Nicht zuletzt von SVP-Präsident Marco Chiesa, der sie beim Pflegepersonal sinnvoll fände. Der korrigierte seinen Wunsch anschliessend aber und sprach kurz darauf von einer Testpflicht.
Die rechtliche Lage in der Schweiz ist indessen nicht ganz schwarz-weiss. Aber sie hat – eigentlich – nur wenig mit der Corona-Pandemie zu tun.
Impfobligatorium ja, Impfpflicht nein
Bereits vor anderthalb Jahren befürchteten zwar Kritiker, der Bundesrat beabsichtige nebenbei noch einen Covid-Impfzwang ins damals frische Covid-19-Gesetz zu schreiben. Doch im jetzt bereits zum zweiten Mal zur Abstimmung kommenden Covid-19-Gesetz steht dazu rein gar nichts. Bestimmungen zu Impfungen gibt es hingegen im schon 2013 vom Volk angenommenen Epidemiengesetz.
Nebst Impfplänen, Impfempfehlungen, Impfangeboten und Impfkosten enthält das Epidemiengesetz aber ebenfalls nur einen kurzen Artikel 22 zu «obligatorischen Impfungen». Zuständig wären die Kantone, die Impfungen für obligatorisch erklären können, «sofern eine erhebliche Gefahr besteht». Dies aber auch nur für gefährdete Bevölkerungsgruppen, besonders exponierte Personen und solche, die bestimmte Tätigkeiten ausüben.
Also keinesfalls für die gesamte Bevölkerung und ein Impfobligatorium ist zudem nicht eine Impfpflicht. Im konkreten Beispiel hiesse das, dass das Spitalpersonal auf Intensivstationen betroffen sein könnte. Ungeimpfte Angestellte würden dann aber nicht zur Impfung gezwungen, sondern in anderen Abteilungen oder Bereichen ohne Patientenkontakt eingesetzt. Bislang stand die Anwendung von Artikel 22 des Epidemiengesetzes aber nicht zur Diskussion.
Impfpflicht: Und es gibt sie doch!
Nicht die Kantone, aber zum Beispiel Spitäler haben trotzdem die Möglichkeit, eine Impfpflicht zu verhängen. Solche Massnahmen sind aber im Arbeitsrecht geregelt. Das BAG nennt als Beispiel eine Krebsabteilung mit immungeschwächten Kindern, wo der Arbeitgeber eine Masernimpfung zur Pflicht erklären kann. Dies wäre aber nicht im Rahmen einer Pandemiebekämpfung, sondern zum Schutz der Patienten.
De facto gibt es auf dieser Grundlage in Schweizer Spitälern eine praktisch flächendeckende Impfpflicht gegen Hepatitis B. Wer nicht geimpft ist, darf nicht an die «Front». Hier spielt noch einmal eine andere Überlegung zur Begründung, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer, zeigt die Empfehlung der Suva. Entsprechend gibt und gab es gegen diesen Piks auch kaum Einwände oder Widerstand, im Gegensatz etwa zur Grippeimpfung.